Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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10 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur der Betrag 
des Stempels erhoben. 
3. Im § 14, „Drucksachen“ betreffend, erhält der letzte Satz im Absatz#folgende 
Fassung: 
Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Kopirmaschine oder mittelst Durch- 
drucks oder mittelst eines dem Durchdruck ähnlichen Verfahrens hergestellten Schrift- 
stücke, — gleichviel ob dabei eine Schablone bz. Matrize zur Verwendung kommt 
oder nicht —, sowie die mittelst der sogenannten Blindenschrift hergestellten Gegen- 
stände. 
4. In demselben Paragraph tritt im Absatz w als zweiter Satz hinzu: 
Drucksachen sind auch in Form von Postkarten zulässig (§ 13 Abs. u). 
5. In demselben Paragraph erhält der Absatz 1x folgende Fassung: 
IX Drucksachen bis zum Gewicht von 250 Gramm, welche den vorstehenden Be- 
stimmungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte bz. unzureichend frankirte Briefe 
behandelt und demgemäß taxirt, mit alleiniger Ausnahme der Zeitungen und solcher 
Drucksachen, wie gedruckte Rundschreiben (Circulare), Geschäftsanzeigen (Avise) 2c., 
welche Sendungen eintretendenfalls überhaupt keine Beförderung erhalten. Ebenso 
gelangen vorschriftswidrig beschaffene Drucksachen über 250 Gramm überhaupt nicht 
zur Absendung. 
6. Im § 19, „Postvorschußsendungen“ betreffend, erhält der Absatz um folgen- 
den Zusatz: 
Bei Packetsendungen ist die Entnahme von Postvorschuß auch auf der zugehörigen 
Begleitadresse vom Absender zu vermerken. 
7. In demselben Paragraph erhält der Absatz #K unter 1 a folgende Fassung: 
IX Für Vorschußsendungen ist Porto und eine Postvorschußgebühr zu entrichten. 
1. Das Porto beträgt: 
a) für Vorschußbriefe, Drucksachen und Waarenproben bis zum Gewicht von 250 
Gramm, sowie für Postkarten, 
auf Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich. 20 Pf., 
auf alle weiteren Entfernuggen 40 
Für unfrankirte Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von 10 Pf. erhoben. 
Bei portopflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag nicht statt. 
8. Die Inhaltsangabe des § 20 erhält folgende Fassung: 
Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen.
	        
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