Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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v Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten unge- 
achtet, durch Boten der Postanstalt: 
1. wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse, z. B. 
durch den Vermerk „durch Eilboten“ rc. ausdrücklich ausgesprochen hat (§ 21); 
2. wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungsschein (§ 35) bz. auf 
die Vorzeigung von Postaufträgen (§8 20 und 20 a) ankommt; 
3. wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er außerhalb des 
Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei Tage 
den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt. 
17. Hinter dem § 41 tritt der folgende neue Paragraph hinzu: 
841a. 
Nachlieferung Bei verspätet erfolgender Bestellung auf Zeitungen ist, wenn von dem Bezieher die 
von Zeitungen. Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern einer Zeitung ge— 
wünscht wird, für das an die Zeitungs-Verlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung 
abzulassende besondere Bestellschreiben das tarifmäßige Franko von 10 Pf. zu entrichten. 
Ebenso ist, wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen 
fehlender Nummern der Zeitung verlangen, für das dieserhalb an die Verlags-Post— 
anstalt zu richtende postamtliche Schreiben das Franko von 10 Pf. zu erlegen. « 
18. Im 8 42, den „Verkauf von Postwerthzeichen“ betreffend, tritt am Schlusse 
folgender neue Absatz hinzu: 
VI. Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Deutschen 
Reichsanzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frist bei den Post- 
anstalten zum Nennwerth gegen gültige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf 
der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs-Postverwaltung ist nicht 
verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen. 
19. Im § 43, die „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ be- 
treffend, erhält der Absatz v### folgende Fassung: 
VII. In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich eine 
Stundungsgebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den über- 
schießenden Theil einer Mark, mindestens aber 50 Pf. Wenn in einem Monat Porto 
nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Stephan.
	        
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