Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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& 44. Bekanntmachung, 
die Nichtungslinie der Verbindungsbahn Bischofswerda-Neufirch betreffend; 
vom 9. Mai 1877. 
Uner Bezugnahme auf die Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Er- 
bauung einer Verbindungsbahn zwischen Bischofswerda und Neukirch auf Staatskosten 
betreffend, vom 2. November vorigen Jahres (Seite 492 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1876) wird von dem Ministerium des Innern hierdurch bekannt 
gemacht, daß von dem Baue gedachter Verbindungsbahn nach Maßgabe der geneh- 
migten Detailpläne ferner noch die Fluren 
Schmölln, 
Niederputzkan, 
Oberputzkau und 
Niedernenkirch 
betroffen werden. 
Dresden, am 9. Mai 1877. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
I 45. Verordnung, 
eine Confirmations-Ordnung betreffend; 
vom 12. Mai 1877. 
Unter Zustimmung der in Evangelicis beauftragten Staatsminister und im Einver— 
ständniß des Königlichen Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat das 
unterzeichnete evangelisch-lutherische Landesconsistorium die nachstehende 
Confirmations-Ordnung 
zur Nachachtung für die evangelisch-lutherischen Geistlichen des Landes aufgestellt: 
H# 1. Die Confirmation der Kinder der evangelisch-lutherischen Kirche ist von einem 
ordinirten Geistlichen dieser Kirche zu vollziehen. 
Als hierzu zuständiger Geistlicher ist in der Regel der Geistliche der Parochie zu 
betrachten, in welcher das Kind sich wesentlich aufhält.
	        
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