— 219 —
In Parochien mit mehreren Geistlichen richtet sich die Zuständigkeit derselben zur
Confirmation nach dem desfalls bestehenden Localstatute oder Herkommen.
Nicht minder bewendet es in denjenigen größeren, mehrere Parochien umfassenden
Orten, in welchen bezüglich der Annahme der Confirmanden der Parochialverband nicht
streng festgehalten wird, bei den hierüber festgestellten localstatutarischen Bestimmungen
oder bei dem desfalls bestehenden Herkommen.
Die wegen Annahme der Kinder zur Confirmation erforderlichen Erörterungen hat
der zuständige Geistliche vorzunehmen.
8 2. Zur Confirmation sind alle in der Parochie sich wesentlich aufhaltende Kinder
zuzulassen, welche
a) getauft sind,
b) den christlichen Religionsunterricht nach dem Bekenntnisse der evangelisch-lutheri—
schen Kirche empfangen, und
c) die zur Confirmation erforderliche religiöse Reife erlangt haben.
Ueber die Erfüllung der Bedingung unter c hat der nach § 1 zuständige Geistliche
zu entscheiden, während der Nachweis der Erfüllung der Bedingungen unter a und b
nöthigenfalls durch pfarramtliche Zeugnisse oder in sonstiger glaubhafter Weise zu
führen ist.
3Einer fremden Parochie angehörige Kinder dürfen nur nach Beibringung
einer schriftlichen Genehmigungsbescheinigung des dasigen Geistlichen unter die Con-
firmanden aufgenommen werden.
& 4. Unter den § 2 aà, b, c erwähnten Voraussetzungen können auf Antrag der
Erziehungsberechtigten auch Kinder von Eltern anderen christlichen Glaubensbekennt-
nisses, desgleichen Kinder aus gemischten Ehen und von Dissidenten zur Confirmation
zugelassen werden, sofern, was Kinder aus Ehen evangelischer und katholischer Glaubens-
genossen anlangt, den Vorschriften der Gesetze vom 1. November 1836 (Seite 299 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836) und beziehentlich vom 2. No-
vember 1848 § 11 (Seite 206 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1848),
sowie was Kinder von Dissidenten betrifft, den Vorschriften des Gesetzes vom 20. Juni
1870 § 20, al. 2 (Seite 220 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870)
genügt ist.
65. Unter derselben, zu § 2 a, b, c gedachten Voraussetzung sind Kinder in der
Regel nach erfülltem achtjährigen Schulbesuche zur Confirmation zu bringen.
Doch können unter gleicher Voraussetzung Schüler aus der ein fachen Volksschule,
falls sie nach § 4, al. 6 des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873 (Seite 350 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) einen Erlaß von der gesetzlichen
32