Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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*13. Im Unterrichte selbst ist die reine evangelische Lehre auf Grund des kleinen 
Katechismus Dr. Martin Luthers unter Hinweisung auf die erste ungeänderte Augs— 
burgische Confession vorherrschend in paränetischer Weise zu behandeln. Eine besondere 
Berücksichtigung wird dem vierten bis sechsten Hauptstücke des Katechismus, sowie den 
Unterscheidungslehren der evangelisch-lutherischen Kirche zu widmen und durch Bibel- 
sprüche und Kirchenlieder dahin zu wirken sein, daß der Confirmand die Grundlehren 
des Heils in Christo erkenne und bekenne und den Ernst solchen Bekenntnisses durch 
sein ganzes Verhalten beweise. 
14. Der Confirmandenunterricht ist mit einer an einem geeigueten Tage vor 
der Confirmation in der Kirche vor versammelter Gemeinde abzuhaltenden, jedoch in 
der Regel nicht mit der Confirmationshandlung selbst zu verbindenden Unterredung zu 
schließen, in welcher, wo möglich, jedem einzelnen Confirmanden Gelegenheit zu geben 
ist, von dem Stande seiner religiösen Erkenntniß Zeugniß abzulegen. 
*15. Die Confirmation selbst ist in der Regel am Sonntage Palmarum, nach vor- 
gängiger, am Sonntage vorher beim Hauptgottesdienste in der Kirche vorzunehmender 
Abkündigung, öffentlich in der Kirche nach den Vorschriften der Kirchenagende in der 
Weise zu veranstalten, daß der zuständige Geistliche nach einer freien Ansprache die 
Confirmanden fragt, 
ob sie sich zu dem Glauben, wie er im apostolischen Glaubensbekenntnisse dargestellt 
und von der evangelisch -lutherischen Kirche allezeit festgehalten worden ist, herzlich be- 
kennen? 
ob sie geloben wollen, diesem Glauben gemäß zu wandeln, sich vor Sünden zu 
hüten und gottselig zu leben? 
ob sie in solchem rechten Glauben und gottseligen Wandel mit Gottes Hilfe bis an 
ihr Ende beharren, und, damit sie Solches wohl vollbringen mögen, sich mit fleißigem 
Gebete zu Gottes Wort und Tisch treulich halten wollen? 
worauf, wenn diese Fragen von Allen bejaht worden sind, der Geistliche die Con- 
firmanden einzeln an den Altar treten läßt, sie unter Auflegung der Hände im Namen 
des dreieinigen. Gottes feierlich bestätigt und sie mit einem Bibelspruche unter dem Zeichen 
des Kreuzes feierlich einsegnet. 
16. Privatconfirmationen dürfen von dem zuständigen Geistlichen an solchen 
Confirmanden, welche wegen Erkrankung an der öffentlichen Confirmation nicht Theil 
nehmen können, nach eigenem Ermessen, an Gebrechlichen, die überhaupt in der Kirche 
nicht erscheinen können, nach eingeholter Ephoralgenehmigung, in sonstigen Fällen aber 
nur mit Genehmigung der zuständigen höheren Kirchenbehörde vollzogen werden. 
&17. Die vollzogene Confirmation gewährt den jungen Christen neben der Be-
	        
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