Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

(§ 19 der Ver- 
ordnung vom 
6. Juli 1871.) 
(§ 23 der Ver- 
ordnung vom 
6. Juli 1871.) 
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aus denen geschlossen werden kann, ob bei dem Betriebe Nachlässigkeiten und Ueber- 
tretungen der Vorschriften dieser Verordnung stattgefunden haben. 
2. Die technischen Beamten haben über alle von ihnen vorgenommenen Prüfungen 
und Revisionen ausführliche Protokolle aufzunehmen, welche bei den in § 17 der Ver- 
ordnung vom 6. Juli 1871 gedachten Prüfungen und Revisionen durchgehends von 
dem Antragsteller oder dessen Stellvertreter, bei den in § 18 daselbst (s. vorstehend 
unter 1) erwähnten regelmäßigen Revisionen aber nur in dem Falle von dem Besitzer 
oder dessen Stellvertreter mit zu vollziehen sind, wenn sich in denselben eine Bemerkung 
über beobachtete Vernachlässigung oder vorzunehmende Abänderung befindet. 
Jedes Protokoll ist in zwei gleichlautenden Exemplaren auszufertigen, deren eines 
der betreffenden Polizeibehörde einzusenden ist. 
Sind in einem Protokolle Abänderungen vorgeschrieben, so ist zugleich zu bemerken, 
ob eine Nachrevision als erforderlich erachtet wird oder nicht. 
3. Die technischen Beamten liquidiren dem Ministerium des Innern ihre Reise- 
kosten mit Ausschluß derjenigen, welche durch verschuldete Nachrevisionen verursacht 
sind. Die letzteren Kosten sind der Polizeibehörde mitzutheilen, welche sie innerhalb 
vier Wochen von dem Kesselbesitzer einzuziehen und dem technischen Beamten portofrei 
zuzustellen hat. 
Für die Mühwaltungen der technischen Beamten sind die nachbemerkten Gebühren 
an die Staatskasse zu entrichten. Die genannten Beamten haben dieselben bei Mit- 
theilung der in § 19 (vorstehend unter 2) vorgeschriebenen Protokolle den Polizei- 
behörden zu berechnen, welche die liquidirten Beträge innerhalb vierwöchentlicher Frist 
von den zu ihrer Abentrichtung Verpflichteten einzuziehen und am Schlusse jedes 
Kalenderjahrs mittelst Lieferscheins, dem ein specielles Verzeichniß der eingehobenen 
Gebührensätze unter namentlicher Angabe der Kesselbesitzer, von denen sie gezahlt 
worden sind, beizufügen ist, an das Ministerium des Innern einzusenden haben. 
Sind von einer Polizeibehörde in einem Jahre derartige Gebühren nicht einzu- 
ziehen gewesen, so ist von derselben ein Vacatschein einzureichen. 
Die hierbei innezuhaltenden Sätze der Kosten sind: 
15 für ein Gutachten über eine neue Anlage, über eine Veränderung oder 
über Beschwerden wegen Belästigung, sofern dieselben nicht mit den 
ersten Begutachtungen zu verbinden sind; 
10.4für eine Kesselprobe mit Protokollaufnahme; 
10 A — für jede Revision einer neuen oder veränderten Anlage, sowie für jede 
verschuldete Nachrevision, einschließlich des Protokolls und beziehentlich 
Ausfertigung des Betriebserlaubnißscheins (Certificats);
	        
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