Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Großstädteln, 
Kleinstädteln und 
Gaschwitz 
betroffen werden. 
Dresden, am 1. Juni 1877. 
Minifterium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
AM. 53. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer in dem Regulative über die Pensionsverhältnisse der städtischen 
Beamten der Stadt Marienberg und ihrer Hinterlassenen enthaltenen Ausnahme 
von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 2. Juni 1877. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist die in der nachstehend abgedruckten Bestimmung 
— des von der Stadtgemeinde Marienberg errichteten, vom Ministerium des Innern be— 
stätigten Regulativs über die Pensionsverhältnisse der städtischen Beamten der Stadt 
Marienberg und ihrer Hinterlassenen enthaltene Ausnahme von bestehenden Gesetzen 
bewilligt worden. 
Dresden, am 2. Juni 1877. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Nosenberg. 
Regulativ, 
die Pensionsverhältnisse der städtischen Beamten der Stadt Marienberg und ihrer 
Hinterlassenen betreffend. 
2c. 2c. 
*10. Eine Beschlagnahme der Pension der Wittwen und Waisen durch ihre 
Gläubiger mittelst Arrestschlags oder Hilfsvollstreckung findet nicht statt; es wird jedoch 
das Recht der Stadtgemeinde, Forderungen, welche ihr selbst an die betreffenden Wittwen 
oder Waisen zustehen, gegen die Pension in Aufrechnung zu bringen, nicht ausgeschlossen.
	        
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