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Personen in den Gerichtsgefängnissen verbundenen Uebelstände, andererseits, wird mit
Allerhöchste Genehmigung verordnet, was folgt:
&1. Die gegen Personen männlichen Geschlechts, welche das 18. Lebensjahr voll-
endet haben, erkannte Gefängnißstrafe ist von Bekanntmachung gegenwärtiger Verord-
nung an bis auf Weiteres im Gerichtsgefängnisse zu verbüßen, sofern die Strafe die
Dauer von fünf Monaten nicht übersteigt.
Dagegen ist die gegen Personen männlichen Geschlechts, welche das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, erkannte Gefängnißstrafe von demselben Zeitpunkte ab nicht
blos dann, wenn sie über vier Monate ansteigt, sondern schon bei einer Dauer über
einen Monat in der Strafanstalt Sachsenburg und nicht im Gerichtsgefängnisse zu
verbüßen.
# 2. Demgemäß werden die in der Verordnung, die Einlieferung in die Landes-
strafanstalten betreffend, vom 24. April 1874 (Seite 50 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1874) unter A, 2 und 3 enthaltenen Vorschriften dahin abgeändert,
daß künftig
a) die zu Gefängnißstrafe von mehr als fünfmonatiger Dauer verurtheilten Personen
männlichen Geschlechts, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, in die
Strafanstalt Zwickau,
b) die zu Gefängnißstrafe von mehr als ein monatiger Dauer verurtheilten Personen
männlichen Geschlechts, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
in die Strafanstalt Sachsenburg einzuliefern sind.
Im Uebrigen hat es bei den Bestimmungen der Verordnung vom 24. April 1874
auch ferner sein Bewenden.
83. Bei der, in Gemäßheit der gegenwärtigen Verordnung erfolgenden Ein-
lieferung einer jugendlichen Person in die Strafanstalt Sachsenburg sind an Stelle der
in § 80 der Ausführungsverordnung zur Strafprozeßordnung r2c. vom 31. Juli 1856
vorgeschriebenen Einlieferungsschriften von dem einliefernden Gerichte der Verwalt-
ung der Strafanstalt die ergangenen Untersuchungsacten nebst einer den Namen des
Verurtheilten angebenden, und wegen seiner persönlichen Verhältnisse, seiner etwaigen
Vorbestrafungen, und des der Einlieferung zu Grunde liegenden Erkenntnisses auf die
einschlagenden Actenblätter verweisenden Notiz mitzutheilen, wogegen es rücksichtlich der
Feststellung des Unterstützungswohnsitzes und der deshalb der Anstaltsverwaltung zu
gebenden Mittheilung bei der Vorschrift der Verordnung, die Einlieferung in die Straf-
anstalten betreffend, vom 20. Februar 1874 (Seite 15 fg. des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1874) unter II, Absatz 2 auch fernerhin bewendet. Die Unter-
suchungsacten hat die Anstaltsverwaltung unverweilt nach der Wiederentlassung des