Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Eingelieferten an das Untersuchungsgericht zurückzugeben. Werden sie früher bei dem 
Letzteren wieder gebraucht, so hat dasselbe unter Namhaftmachung des Zeitpunktes des 
Bedarfs die einstweilige Rückgabe bei der Anstaltsverwaltung ausdrücklich zu be— 
antragen. Die Letztere hat solchen Anträgen rechtzeitig zu entsprechen; es sind ihr aber 
die Acten, sobald sie beim Gerichte entbehrlich geworden sind, zum ferneren Gebrauche 
bis zur Entlassung wieder zuzustellen, sofern sie nicht im einzelnen Falle hierauf aus— 
drücklich verzichtet hat. 
# 4. Für die Beurtheilung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Untersuchung 
und Aburtheilung der in § 1 des Gesetzes, die Ausführung des Strafgesetzbuchs für 
das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 betreffend, vom 15. April 1873 unter Nr. 3 
und 17 gedachten Vergehen nach § 2 dieses Gesetzes, sowie für die Beurtheilung der 
Zulässigkeit der Verweisung der Untersuchung und Aburtheilung eines an sich zur 
Zuständigkeit des Bezirksgerichts gehörigen Vergehens an den Einzelrichter nach 
Art. 47aà, b der Revidirten Strafprozeßordnung ist, insofern es sich dabei um die 
Höhe einer zu erwartenden Gefängnißstrafe handelt, der in § 2 der Verordnung, die 
künftige Verwendung der jetzigen Strafanstalten 2c. betreffend, vom 19. December 1870 
(Seite 408 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) bezeichnete Höchst- 
betrag der Gefängnißstrafe auch fernerhin ausschließlich maßgebend. 
Dresden, den 29. Juni 1877. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
Für den Minister: Abeken. 
Körner. 
Papsdorf. 
  
M 58. Verordnung, 
die Festsetzung von Strafen wegen Unterlassung der vorgeschriebenen Meldungen 
zur Stammrolle 2c. betreffend; 
vom 30. Juni 1877. 
Zu Beseitigung von Zweifeln wird hiermit zur allgemeinen Kenntnißnahme und Nach- 
achtung bekannt gegeben, daß die Festsetzung der Strafen, welche in § 23, 10 der Ersatz- 
Ordnung vom 28. September 1875 (Seite 27 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1876) für Unterlassung der vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle 
oder zu Berichtigung derselben angedroht sind, wie in größeren Städten den Stadt- 
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