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A 59. Verordnung,
die Benutzung der Postscheine als giltiger Rechnungsbelege bei Zahlungen von
Staatsbehörden und Staatsverwaltungen betreffend;
vom 2. Juli 1877.
In Interesse der Vereinfachung der Staatsverwaltung wird hierdurch Folgendes ver-
ordnet:
Bei Zahlungen von Staatsbehörden und Staatsverwaltungen an auswärtige
Empfänger bis zu dem Betrage von 300/ einschließlich sollen von jetzt ab in allen
Fällen, in denen es nach den bestehenden Grundsätzen weder der Beibringung einer be-
sonderen Attestation, noch der Beibringung einer gerichtlichen Quittung bedarf, die
Postscheine als giltige Rechnungsbelege angesehen werden und die diesfallsigen Geld-
sendungen durch Postanweisungen bewirkt werden können.
Die sämmtlichen Staatsbehörden und Staatsverwaltungen haben sich hiernach zu
richten und für häufiger wiederkehrende dergleichen Zahlungen, welche in einer und der-
selben Rechnung nachzuweisen sind, sich der von der Postverwaltung eingeführten Post-
einlieferungsbücher, in welche die Postanweisungen eingetragen werden und welche, in
den Händen des Absenders verbleibend, die bisher über jede einzelne derartige Ab-
sendung ertheilten besonderen Posteinlieferungsscheine ersetzen, zu bedienen, die Post-
scheine aber thunlichst auf die Rechnungen am unteren Ende derselben aufzukleben.
Dresden, am 2. Juli 1877.
Sämmtliche Ministerien.
v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Gerber.
Abeken. Für den Finanzminister:
v. Thümmel.
60. Verordnung
wegen Anwendung des Gesetzes vom 23. August 1876 in der Oberlausitz;
vom 13. Juli 1877.
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
« 2c. 2c. 2.
verordnen mit Zustimmung der Oberlausitzer Provinzialstände, wie folgt:
Das Gesetz, die Ausübung des staatlichen Oberaufsichtsrechts über die katholische
Kirche im Königreiche Sachsen betreffend, vom 23. August 1876 (Seite 335 fg. des Gesetz-