Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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selbst auszuführende Anlegung der Kataster für die Ortschaften des platten Landes 
ist spätestens bis zum 12. April dieses Jahres zu beenden. 
# 2. Sovweit es dem Bezirkssteuerinspector nicht möglich ist, den Vorsitz in den 
Einschätzungscommissionen seines Bezirks selbst zu übernehmen, werden ihm zu diesem 
Zwecke vom Finanz-Ministerium besondere Hilfsbeamte bestellt. 
Diese stellvertretenden Vorsitzenden haben in den Districten, für welche sie bestellt 
sind, den Vorsitz in der Einschätzungscommission mit allen Befugnissen, welche nach 
dem Einkommensteuergesetze dem Bezirkssteuerinspector als Vorsitzenden beigelegt sind, 
selbstständig zu führen, sind an die ihnen vom Finanz-Ministerium zugehenden Weisungen 
gebunden und haben im Uebrigen bei Ausübung ihrer Function selbstverständlich den 
Vorschriften des Gesetzes, der Ausführungsverordnung dazu und der gegenwärtigen 
Instruction genau nachzugehen. 
Zur Erzielung einer gleichmäßigen Behandlung der Geschäfte haben sich die stell- 
vertretenden Vorsitzenden mit dem Bezirkssteuerinspector vor Beginn ihrer Arbeiten 
über die dabei zu befolgenden hauptsächlichsten Grundsätze zu vernehmen. Der Bezirks- 
steuerinspector hat denselben, soweit nöthig, jederzeit die erforderlichen Rathschläge und 
Anleitungen zu ertheilen und kann sie auch zu einer Conferenz behufs der Besprechung 
über die zu befolgenden Grundsätze zusammenberufen. 
Die Uebertragung des stellvertretenden Vorsitzes verpflichtet auch zur Ausführung 
der von der Anlegung der Ortskataster bis zum Beginn des Schätzungsgeschäfts selbst 
noch weiter nöthigen Vorbereitungsarbeiten. 
83. Fuͤr diejenigen Districte, in welchen der Bezirkssteuerinspector nicht selbst 
den Vorsitz in der Einschätzungscommission führt, wird demselben die in § 23, Abs. 2 
des Gesetzes gedachte Ueberwachung des Schätzungsgeschäfts hiermit übertragen und ist 
derselbe jederzeit berechtigt, den Sitzungen der Einschätzungscommissionen in jenen 
Districten mit berathender Stimme beizuwohnen. 
#sH". Sobald die Kataster angelegt, beziehentlich von den Stadträthen an den Be- 
zirkssteuerinspector eingereicht sind, hat der Letztere dieselben, soweit er nicht selbst den 
Vorsitz in den Einschätzungscommissionen übernimmt, nebst allen dazu gehörigen Unter- 
lagen, sowie den eingegangenen Deelarationen unverzüglich den betreffenden stellver- 
tretenden Vorsitzenden zuzufertigen. 
Der Vorsitzende hat alsdann zunächst bei den Beitragspflichtigen, welche eine 
Declaration eingereicht haben, dies in Spalte 10 des Ortskatasters zu vermerken, 
demnächst aber die abgegebenen Deelarationen einer genauen Prüfung zu unterwerfen. 
Gehen dem Vorsitzenden Zweifel oder Bedenken gegen die Richtigkeit der in den 
Declarationen enthaltenen Angaben bei, so ist er berechtigt, dieselben durch Anstellung
	        
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