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selbst auszuführende Anlegung der Kataster für die Ortschaften des platten Landes
ist spätestens bis zum 12. April dieses Jahres zu beenden.
# 2. Sovweit es dem Bezirkssteuerinspector nicht möglich ist, den Vorsitz in den
Einschätzungscommissionen seines Bezirks selbst zu übernehmen, werden ihm zu diesem
Zwecke vom Finanz-Ministerium besondere Hilfsbeamte bestellt.
Diese stellvertretenden Vorsitzenden haben in den Districten, für welche sie bestellt
sind, den Vorsitz in der Einschätzungscommission mit allen Befugnissen, welche nach
dem Einkommensteuergesetze dem Bezirkssteuerinspector als Vorsitzenden beigelegt sind,
selbstständig zu führen, sind an die ihnen vom Finanz-Ministerium zugehenden Weisungen
gebunden und haben im Uebrigen bei Ausübung ihrer Function selbstverständlich den
Vorschriften des Gesetzes, der Ausführungsverordnung dazu und der gegenwärtigen
Instruction genau nachzugehen.
Zur Erzielung einer gleichmäßigen Behandlung der Geschäfte haben sich die stell-
vertretenden Vorsitzenden mit dem Bezirkssteuerinspector vor Beginn ihrer Arbeiten
über die dabei zu befolgenden hauptsächlichsten Grundsätze zu vernehmen. Der Bezirks-
steuerinspector hat denselben, soweit nöthig, jederzeit die erforderlichen Rathschläge und
Anleitungen zu ertheilen und kann sie auch zu einer Conferenz behufs der Besprechung
über die zu befolgenden Grundsätze zusammenberufen.
Die Uebertragung des stellvertretenden Vorsitzes verpflichtet auch zur Ausführung
der von der Anlegung der Ortskataster bis zum Beginn des Schätzungsgeschäfts selbst
noch weiter nöthigen Vorbereitungsarbeiten.
83. Fuͤr diejenigen Districte, in welchen der Bezirkssteuerinspector nicht selbst
den Vorsitz in der Einschätzungscommission führt, wird demselben die in § 23, Abs. 2
des Gesetzes gedachte Ueberwachung des Schätzungsgeschäfts hiermit übertragen und ist
derselbe jederzeit berechtigt, den Sitzungen der Einschätzungscommissionen in jenen
Districten mit berathender Stimme beizuwohnen.
#sH". Sobald die Kataster angelegt, beziehentlich von den Stadträthen an den Be-
zirkssteuerinspector eingereicht sind, hat der Letztere dieselben, soweit er nicht selbst den
Vorsitz in den Einschätzungscommissionen übernimmt, nebst allen dazu gehörigen Unter-
lagen, sowie den eingegangenen Deelarationen unverzüglich den betreffenden stellver-
tretenden Vorsitzenden zuzufertigen.
Der Vorsitzende hat alsdann zunächst bei den Beitragspflichtigen, welche eine
Declaration eingereicht haben, dies in Spalte 10 des Ortskatasters zu vermerken,
demnächst aber die abgegebenen Deelarationen einer genauen Prüfung zu unterwerfen.
Gehen dem Vorsitzenden Zweifel oder Bedenken gegen die Richtigkeit der in den
Declarationen enthaltenen Angaben bei, so ist er berechtigt, dieselben durch Anstellung