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gehilfenkranken= und Begräbnißunterstützungskasse zu Döbeln enthaltene Ausnahme von
bestehenden Gesetzen bewilligt worden.
Dresden, am 10. August 1877.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
Rosenberg.
Regulativ
für die allgemeine Gewerbsgehilfenkranken= und Begräbnißunterstützungskasse
zu Döbeln.
20. 2c.
*15. Die von der allgemeinen Gewerbsgehilfenkranken= und Begräbnißunter-
stützungskasse zu gewährenden Unterstützungen können weder mit Beschlag belegt, noch
vor der Verfallzeit an andere Personen abgetreten werden.
& 64. Bekanntmachung,
die Vornahme einer Ergänzungswahl für die lI. Kammer der Ständeversammlung
betreffend;
vom 15. August 1877.
Nachdem eine der in § 63 unter 13 der Verfassungsurkunde in Verbindung mit
Punkt III des Gesetzes, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde 2c. betreffend,
vom 3. December 1868 (Seite 1366, Abthlg. II des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1868) bezeichneten Stellen in der I. Kammer der Ständeversammlung in
Folge freiwilligen Austritts ihres seitherigen Inhabers zur Erledigung gekommen, so
ist von den Betheiligten im Meißner Kreise eine Neuwahl zu bewirken.
Es wird daher die baldige Vornahme der letzteren unter Bezugnahme auf die an
den Kreisvorsitzenden deshalb ergehende besondere Verfügung hierdurch angeordnet.
Dresden, am 15. August 1877.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
1877, 38