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M 65. Verordnung,
die Bestellung von Commissaren für die Landtags-Ergänzungswahlen zur II. Kammer
betreffend;
vom 16. August 1877.
Nachdem durch Verordnung vom 6. dieses Monats die Vornahme der Ergänzungs-
wahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung angeordnet worden ist, hat das
Ministerium des Innern in Gemäßheit § 41 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag
betreffend, vom 3. December 1868 die nachbenannten Wahlcommissare ernannt und zwar:
für den 2. Wahlkreis der Stadt Dresden
den Regierungsrath von Criegern daselbst,
für den 3. Wahlkreis der Stadt Dresden
den Bürgermeister Kürsten daselbst,
für den 2. Wahlkreis der Stadt Leipzig
den Bürgermeister Dr. Georgi daselbst,
für den 2. Wahlkreis der Stadt Chemnitz
den Oberbürgermeister Dr. André daselbst,
für den 1. städtischen Wahlkreis
den Geheimen Regierungsrath Edelmann zu Bautzen,
für den 2. städtischen Wahlkreis
den Regierungsrath von Tümpling zu Bautzen,
für den 3. städtischen Wahlkreis
den Bürgermeister Sinz zu Bischofswerda,
für den 5. städtischen Wahlkreis
den Regierungsrath Lingke zu Dresden,
für den 9. städtischen Wahlkreis
den Bürgermeister Thiele zu Döbeln,
für den 13. städtischen Wahlkreis
den Bürgermeister Körner zu Rochilitz,
für den 16. städtischen Wahlkreis
den Bürgermeister Satlow in Crimmitschau,
für den 20. städtischen Wahlkreis
den Regierungsrath Oertel zu Zwickau,
für den 1. Wahlkreis des platten Landes
den Amtshauptmann von Zahn zu Zittau,