Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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66. Verordnung, 
einige Abänderungen und Ergänzungen der Verordnung vom 8. Mai 1872 und 
der mittelst derselben publicirten revidirten Hebammenordnung betreffend; 
vom 22. August 1877. 
Die Erfahrungen, welche seit dem Erlasse der revidirten Hebammenordnung vom 
8. Mai 1872 (Seite 294 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872) 
gemacht worden sind, machen einige Abänderungen und Ergänzungen derselben, sowie 
der Verordnung der unterzeichneten Ministerien vom 8. Mai 1872 (Seite 291 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872), mittelst welcher die Erstere publicirt 
worden ist, nothwendig. 
Zu diesem Zwecke wird hierdurch Folgendes verordnet: 
& 1. Diejenigen Zeugnisse, mit welchen sich Frauen, welche die Hebammenkunst 
erlernen wollen, nach § 2 der revidirten Hebammenordnung über ihren Leumund bei 
der Direction der betreffenden Lehranstalt auszuweisen haben, sind hinkünftig nicht 
mehr, wie in dem vorgedachten § 2 und in §5 der Verordnung vom 8. Mai 1872 
vorgeschrieben ist, von dem Geistlichen des Wohnorts der betreffenden Frauensperson, 
sondern von der Ortspolizeibehörde des Wohnorts — Stadtrath, Bürgermeister, Ge- 
meindevorstand, Gutsvorsteher — auf Grund vorherigen Einvernehmens mit dem 
Ortsgeistlichen und, soweit nöthig, nach sorgfältiger Erörterung der einschlagenden Ver- 
hältnisse, auszustellen. 
Diese Zeugnisse haben sich nicht auf die blose Angabe, daß die betreffende Frauens- 
person einen unbescholtenen Leumund genieße, zu beschränken, sondern müssen darauf, 
daß die Inhaberin eine zuverlässige und in ihrer Umgebung geachtete Person sei, lauten 
und sind, wenn sie in dieser Fassung nicht ausgestellt werden können, zu verweigern. 
Die Ausstellung der beregten Zeugnisse und alle Vorerörterungen haben kostenfrei 
zu erfolgen. 
§& 2. Frauen, welche die Hebammenkunst erlernen wollen, haben sich bei der 
Direction des betreffenden Lehrinstituts mindestens zwei Monate vor dem Beginne der 
Lehrkurse, unter Beibringung der dazu erforderlichen Zeugnisse, anzumelden. Spätere 
Anmeldungen sind nur dann zu beachten, wenn dies seiten der Anstaltsdirection für 
zulässig erachtet wird. 
83. Jede Frauensperson, die als Lehrtochter in eine Hebammenlehranstalt auf- 
genommen werden will, muß nicht nur in Bezug auf Lesen und Schreiben den An- 
forderungen in § 2 der revidirten Hebammenordnung entsprechen, sondern muß auch im
	        
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