Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Rechnen die im gewöhnlichen Leben erforderlichen Kenntnisse besitzen und mit den ge— 
setzlichen Maaßen und Gewichten genau vertraut sein. 
Hiernach haben die Bezirksärzte die nach § 6 der Verordnung vom 8. Mai 1872 
von ihnen vorzunehmenden Qualificationsprüfungen einzurichten. 
& 4. Haben Hebammen bei Entbindungen einen Arzt beizuziehen gehabt (§ 22 
der revidirten Hebammenordnung), so haben sie, bei der in § 10 der Verordnung vom 
8. Mai 1872 angedrohten Strafe, binnen vier Wochen, von dem Tage der betreffenden 
Entbindung an gerechnet, dem zugezogenen Arzte die von ihnen zu haltenden Geburts- 
tabellen (§ 15 der revidirten Hebammenordnung) vorzulegen, und dafür zu sorgen, daß 
der betreffende Arzt die von ihm etwa ausgeführten Operationen und deren Ausgang 
für Mutter und Kind in der Tabellenrubrik für „besondere Bemerkungen“ selbst eintrage. 
Neu anzustellende Hebammen sind auf die genaue Befolgung des im vorstehenden 
§ 4 Vorgeschriebenen mit zu verpflichten und ist denselben darauf eine Abschrift des 
8 4 auszuantworten. 
65. Die Bezirksärzte haben über die Ergebnisse der nach § 8, Absatz 2 der Ver- 
ordnung vom 8. Mai 1872 nach Befinden vorzunehmenden Prüfungen einzelner Heb- 
ammen Protokolle aufzunehmen und dieselben an das Landes-Medicinalcollegium 
einzusenden. 
Dresden, am 22. August 1877. 
Die Ministerien des Innern und des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Gerber. 
Pfeiffer. 
  
& 67. Bekanntmachung, 
die Erbffnung des Betriebs der Neustadt-Sohlander und Wilthen-Bautzner 
Staatseisenbahnlinien betreffend; 
vom 23. August 1877. 
Nochdem der Bau der Staatseisenbahnlinien Neustadt-Sohland und Wilthen- 
Bautzen vollendet ist, hat das Finanz-Ministerium beschlossen, dieselben 
am 1. September dieses Jahres 
dem allgemeinen Verkehre zu übergeben. An den neuen Linien befinden sich die 
Stationen Oberneukirch, Wilthen, Schirgiswalde und Großpostwitz, sowie
	        
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