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die Haltestellen Ottendorf und Niederneukirch. Die Leitung des Betriebs erfolgt
durch die Generaldirection der Staatseisenbahnen, welche die betreffenden Taxife und
Fahrpläne bekannt machen wird. Dagegen verbleibt die Erledigung der auf Bau—
angelegenheiten und die Regulirung der Besitzverhältnisse sich beziehenden Geschäfte im
Bereiche der neuen Bahnstrecken bis auf Weiteres noch dem für den Bau derselben be—
stellten Commissar, Finanzrath Schreiner in Löbau.
Dresden, am 23. August 1877.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Müller.
68. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
betreffend;
vom 24. August 1877.
Mit Allerhöchster Genehmigung, und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
30. Juni 1876 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs
der Herstellung einer zur Verbindung der Südlausitzer mit der Löbau-Zittauer Staats-
bahn von Eibau nach Oberoderwitz auf Staatskosten zu erbauenden Locomotiv-Eisen-
bahn andurch verordnet, wie folgt:
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite
371 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehentlich, so-
weit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die ein-
schlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau der oben-
gedachten Eisenbahn.
#. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diesen Eisenbahntract zu be-
obachtenden Verfahrens, und der diesfallsigen Instruction der Amtshauptmannschaft zu
Löbau und der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehentlich in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.