Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. 
& 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der ge- 
nehmigten Detailpläne die Fluren von 
Eibau und Oberoderwitz 
betroffen. 
Dresden, den 24. August 1877. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
69. Verordnung, 
die Verpflichtung der Ortsbehörden, den einbeorderten Heerespflichtigen die zu- 
ständigen Marschgebührnisse vorschußweise zu zahlen, betreffend; 
vom 23. August 1877. 
Des für die Königlich Preußische Armee erlassene Reglement über die Verpflegung 
der Rekruten, Reservisten, Invaliden und Landwehrmänner bei Einziehungen respective 
Entlassungen vom 5. October 1854 wird nunmehr in allen Theilen für das Königreich 
Sachsen zur Einführung gebracht und tritt daher die Verordnung des Kriegs-Ministeriums 
vom 26. Mai 1872, nach welcher innerhalb des Königreichs Sachsen das Eintreffen 
der Rekruten nicht in Transporten, sondern einzeln zu erfolgen hat und die Marsch- 
competenzen nicht vorschußweise von den Gemeinden, sondern nachträglich von den 
Truppentheilen zu gewähren sind, außer Kraft. · 
Zu Ausführung derjenigen — in der Anlage sub A zusammengestellten — Be— 
stimmungen des vorgedachten Reglements, die sich auf die Zahlung der den einbeorderten 
Mannschaften zukommenden Marschgebührnisse an dieselben beziehen, wird hierdurch 
mit Allerhöchster Genehmigung Folgendes verordnet: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
A. Die den einbeorderten Mannschaften zukommenden Marschgebührnisse sind den- 
selben von jetzt ab vorschußweise von den betreffenden Ortsbehörden — Stadträthe, 
Bürgermeister, Gemeindevorstände — zu gewähren. Dafern die Einbeorderten selbst- 
ständigen Gutsbezirken angehören, hat die Zahlung durch die Vorstände derjenigen
	        
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