Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Die Finanz-Hauptkasse berechnet die solchergestalt für den Militärfonds geleisteten 
Vorschüsse dem Kriegszahlamte unter Aushändigung der bezüglichen Nachweisungen. 
Das Kriegszahlamt trägt dieselben quartaliter für jeden Landwehr-Bataillons- 
Bezirk in eine einfache Hauptnachweisung zusammen und überreicht sie der Intendantur, 
welche sie den betreffenden Landwehr-Bataillonen zur Prüfung und Attestirung dahin 
vorlegt, 
1. daß die in Ansatz gebrachten Leute wirklich einberufen und abgesandt, 
2. daß die Charge derselben und der Einberufungsort (ob Stabsquartier, Sammel- 
platz oder Garnison der Linientruppentheile) richtig angegeben sind. 
Bei Rückgabe der Liquidationen theilen die Landwehr-Bataillone etwaige Aus- 
stellungen der Intendantur mit, welche nach Erledigung derselben die definitive Aus- 
gabe-Ordre ertheilt. 
Die von den Kreis= und Amtshauptmannschaften festgesetzten Entfernungen unter- 
liegen keiner weiteren Prüfung seiten der Intendantur. 
Für die in den angerechneten Zahlungsnachweisungen vorkommenden Unrichtigkeiten 
sind von der Intendantur nicht die übernehmenden Kassen, sondern unter Vermittelung 
der Kreis= bez. Amtshauptmannschaften die zahlenden Gemeinden direct in Anspruch 
zu nehmen. 
IX. Entfernungstabellen. 
Entfernungstabellen, welche einerseits sämmtliche Ortschaften des Landwehr- 
Bataillons-Bezirks, andererseits das Landwehr-Bataillons-Stabsquartier, resp. die 
sonstigen im Bezirke gelegenen Sammelpunkte, sowie die Garnisonen der aus dem 
betreffenden Landwehr-Bataillons-Bezirke rekrutirenden Truppentheile, die Entfernung 
zwischen diesen Orten und den in jedem einzelnen Falle zu zahlenden Betrag der Meilen- 
gelder zu enthalten haben, werden von der Jutendantur den Amtshauptmannschaften in 
der erforderlichen Anzahl zur Vertheilung an die betreffenden Ortsbehörden überwiesen 
werden, damit bei ergehenden Requisitionen die Zahlungen von Meilengeld — vergl. 
Punkt II,1 — nach Maßgabe der in den Tabellen enthaltenen Entfernungen und Sätze 
geleistet werden können. 
Für die Fälle, in welchen die Berechnung des Marschgeldes den Ortsbehörden ob- 
liegt (vergl. Punkt IV), wird zur Erleichterung des Geschäfts von der Intendantur den 
obenerwähnten Entfernungstabellen eine Tabelle zur Ermittelung der Marschcompetenzen 
beigefügt werden, welche 
1. die Entfernung, 
2. die hierauf nach dem Tarife (Anlage C) zur Berechnung kommenden Marsch= und 
Ruhetage,
	        
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