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Nach drei hintereinander folgenden Marschtagen haben die Leute einen Ruhetag, für
welchen sie marschmäßig verpflegt werden, wenn sie am folgenden fünften Tage den
karsch fortsetzen 2c. 2c.
–12.
Die Heimath der einzuziehenden Leute im Sinne dieses Reglements ist derjenige
Ort, an welchem sie zur Zeit der Einstellung ihren Wohnsitz') haben.
Für die im Auslande befindlichen ist durch die Gesetze bestimmt, welcher inländische
Ort als ihre Heimath zu betrachten ist.)
An diesem Heimathsort müssen sich die Heerespflichtigen behufs der reglements-
mäßigen Weiterbeförderung auf eigene Kosten einfinden.
8 16.
Die Rekruten und wieder eingezogenen Reservisten werden der Regel nach aus
ihrer Heimath zunächst in das Landwehr-Bataillons-Stabsquartier oder nach einem
anderen Sammelplatze dirigirt)
§ 17.
Sie haben auf diesem Marsche 3 Meilen untentgeltlich zurückzulegen. Für die
weitere Entfernung ihrer Heimath vom Landwehr-Bataillons-Stabsquartier oder
Sammelplatz erhalten:
1. Rekruten ein Meilengeld von 1 Sgr. 3 Pf. (jetzt 124 Reichspfennig) pro Meile;
2. 2c. An Stelle des weiteren Inhalts des § 17 sind nachstehende Bestimmungen
getreten:
Erlaß des Königlich Preußischen Kriegs-Ministeriums
vom 29. September 1868.
Die zu den Uebungen einberufenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes erhalten
an Stelle des Meilengeldes das Reisegeld der Reservisten.“)
*“) Als Wohnsitz ist nicht der blos vorübergehende Aufenthaltsort zu betrachten. Als Aufenthaltsortim Sinne
dieser Bestimmungen ist derjenige Ort anzusehen, an welchem der Betreffende in der Kontrole geführt wird
(Ersatz-Ordnung § 79, 2 und Kontrol-Ordnung § 10, 1 und 5).
**) Für die im Auslande befindlichen Personen des Beurlaubtenstandes gilt als Aufenthaltsort der für sie
in der Richtung auf den Gestellungsort nächstgelegene inländische Grenzort.
* 3 *) Befindet sich das Landwehr-Bataillons-Stabsquartier und der Truppentheil des Einkommenden
(Rekruten) an demselben Orte, so sind letztere für den Marsch dorthin stets als in das Landwehr-Bataillons-
Stabsquartier Beorderte zu betrachten.
7) Das an die Mannschaften des Beurlaubtenstandes (also Dispositions-Urlauber, Reservisten und Land-
wehrmänner) zu zahlende Reisegeld der Reservisten wird auch bei Einziehungen nach dem Landwehr-Bataillons-
Stabsquartier gewährt.
1877. 40