Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

In den Specialnachweisungen ist bestimmt anzugeben, ob und inwieweit Zinsen 
für Schulden, welche auf den betreffenden Einkommensgquellen sicher gestellt sind, oder 
Abzüge der in § 17 unter 3 und 6 sowie in § 19 unter 7 des Gesetzes gedachten Arten 
bei der Feststellung der bezüglichen Einkommensbeträge berücksichtigt worden sind. 
8 9. Wenn ein Grundstück oder ein Gewerbeetablissement nicht selbstständig bewirth- 
schaftet oder betrieben wird, sondern nur einen Theil eines in einem anderen Ein- 
schätzungsdistriete gelegenen Wirthschaftscomplexes oder Geschäfts bildet, so hat die 
Einschätzung durch die Commission des Districts, in welchem dieser Wirthschaftscompler 
oder das Hauptgeschäft liegt, zu erfolgen, der Vorsitzende der Commission des 
Distriets aber, in welchem die Theile gelegen sind, der Ersteren so schleunig als möglich 
alle Nachweisungen über Größe und Culturart der Grundstücke, Zahl der beschäftigten 
Arbeiter und sonstige für die Einschätzung wichtige äußere Merkmale zu liefern. 
§& 10. Auf die Grundstücke und die Gewerbeetablissements der innerhalb Landes 
domicilirenden Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf Actien, Berggewerk- 
schaften, Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften leiden die Vorschriften in §§ 8 
und 9 keine Anwendung, vielmehr sind dergleichen Grundstücke und Gewerbeetablisse- 
ments, da jene Gesellschaften nach § 55 dieser Instruction auf Grund ihrer Geschäfts- 
berichte einzuschätzen sind und in den Geschäftsberichten auch die Einkünfte aus den in 
anderen Einschätzungsdistricten gelegenen Grundstücken und Gewerbeetablissements zur 
Erscheinung kommen müssen, einer Specialeinschätzung überhaupt nicht zu unterwerfen. 
11. Nach Erledigung der Specialschätzungen ist zur Einschätzung der von 
der Commission wegen ihres gesammten Einkommens abzuschätzenden Beitragspflichtigen 
überzugehen. 
112. Dafern eine formell genügende Declaration vorliegt und die in § 43, 
Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Prüfung derselben ergiebt, daß das deelarirte 
Einkommen den Betrag des steuerpflichtigen Einkommens, auf welchen die Gesammtheit 
der der Einschätzungscommission bekannt wordenen Verhältnisse des Declaranten schließen 
läßt, übersteigt oder doch nahezu erreicht, so hat es — unbeschadet der Berichtigung 
unzweifelhafter calculatorischer Irrthümer — in der Regel bei der Deelaration zu 
bewenden und sind deren Angaben ohne Weiteres in das Kataster zu übertragen. 
Die Einschätzungscommission hat sich einer Herabsetzung der deelarirten Einkommens- 
beträge zu enthalten, dafern ihr nicht ganz bestimmte Nachweise vorliegen, aus welchen 
mit Sicherheit hervorgeht, daß und in welchem Umfange die Deelaration zum Nach- 
theile des Declaranten auf irrthümlicher Grundlage beruht. 
m 13. Gelangt dagegen die Einschätzungscommission in ihrer Mehrheit zu der 
Ueberzeugung, daß das steuerpflichtige Einkommen, welches ein Beitragspflichtiger in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.