Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Die tarifmäßigen Marschkompetenzen (8 35 des Reglements) stellen sich hiernach 
vom 1. Juni d. J. ab aus dem Vergütungssatze für die volle Tageskost und dem für die 
einzelnen Chargen feststehenden Löhnungsrest (vorstehend ad 3) zusammen. 
Diese Beträge werden ohne Verwendungs-Nachweis gegeben, den betreffenden 
Leuten wird jedoch in der § 7 vorgeschriebenen Weise die Pflicht auferlegt, Eisenbahnen 
resp. Dampfschiffe, soweit möglich, zu benutzen. 
8 38. 
Die aus der Heimath einzeln direct zum Truppentheile einbeorderten, das Land— 
wehr-Bataillons-Stabsquartier oder einen anderen Sammelplatz also nicht berührenden 
Rekruten und Reservisten haben ebenfalls 3 Meilen unentgeltlich zu machen. 
Für die weitere Entfernung ihrer Heimath vom Truppentheile werden sie nach den 
Vorschriften des § 35 von den absendenden Kommunen vorschußweise verpflegt.) 
8 39. 
Liquidirt (angerechnet) und angewiesen werden diese Zahlungen wie das Meileugeld 
und zugleich mit demselben (8 20). 
861. 
Einjährig Freiwillige haben auf dem Marsche zu ihrem selbst gewählten Truppen— 
theile und bei der Entlassung von demselben keinerlei Verpflegung zu beanspruchen. 
Dagegen sind drei- und vierjährig Freiwillige gleich den Rekruten resp. Reservisten 
zu verpflegen. 
8 66. 
Leute, welche aus der Reserve, der Landwehr oder von einem andern Truppen— 
körper probeweise als Unteroffiziere 2c. bei einem Truppentheile eintreten, erwerben 
für den Marsch zu diesem letzteren erst dann die Verpflegungsansprüche der eingezogenen 
Reservisten, wenn sie nach Ablauf der Probezeit eine feste Kapitulation eingehen. 
Scheiden sie vor Ablauf der Probefrist aus, so erhalten sie nichts, weder für den 
Hin= noch für den Rückmarsch) 
  
*) Vergl. hierbei die Anmerkung ““ zu § 16 und ##zu § 17. · 
*x) Derartigen Mannschaften sind also die Marschgebührnisse von den Gemeinden nicht vorschußweise zu 
zahlen. 
  
 
	        
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