Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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zur Beförderung an die nächste Telegraphenanstalt eingeliefert, sowie den Telegraphen— 
boten und den Landbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen oder Postsend— 
ungen zur Besorgung der Aufgabe übergeben werden. Ferner können an größeren 
Verkehrsorten sämmtliche Postanstalten, auch wenn mit diesen eine Telegraphen— 
Betriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen ermächtigt und kann 
die Benutzung der Briefkasten zur Auflieferung von Telegrammen gestattet werden. 
Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die Land— 
briefträger kommt eine Zuschlagsgebühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm zur Er— 
hebung. 
2. 
Weiterbeförderung. 
Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus er— 
folgt nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post mittels eingeschriebenen oder 
gewöhnlichen Briefes, oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten, oder durch 
Estafette. 
Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem tax— 
pflichtigen Zusatze vor der Adresse anzugeben. Das Verlangen der Weiterbeförderung 
mittels gewöhnlichen Briefes kann durch den als ein Taxwort geltenden Vermerk (P. U.) 
ausgedrückt werden. 
Die Kosten für Weiterbeförderung durch Estafette sind stets vom Aufgeber zu ent— 
richten. Wenn die Weiterbeförderung eines Telegramms über den Orts-Bestellbezirk 
einer Telegraphenanstalt hinaus als uneingeschriebener Brief stattfindet, ist nur das 
Porto für einen gewöhnlichen Brief zu entrichten. 
3. 
Erstattung von Gebühren für Antworts-Telegramme. 
Die Erstattung der nicht zur Verwendung gekommenen Gebühren, welche für vor— 
ausbezahlte Antworts-Telegramme hinterlegt waren, kann nur an den Aufgeber des 
Ursprungs-Telegramms und auf Verfügung des General-Telegraphenamtes erfolgen. 
4. 
Telegramm-Bestellung. 
Die Telegramme werden bei der Aufnahme, beziehentlich gleich nach der Ankunft 
bei der Adreßanstalt adressirt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, 
verschlossen und erforderlichen Falls mit Empfangsscheinen versehen. 
1877. 41
	        
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