Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Empfangsscheine werden nur ausgestellt für: 
Staats-Telegramme, 
dringende Telegramme, 
Telegramme mit bezahlter Antwort, 
Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige 
und 
telegraphische Postanweisungen. 
Das Nachtelegraphiren von Telegrammen findet, auch ohne daß es ausdrücklich 
verlangt worden, statt, sofern der neue Aufenthaltsort des Adressaten unzweifelhaft 
bekannt ist und sich am neuen Adreßort eine Reichs-Telegraphenanstalt befindet. 
Endlich kann Jedermann, erforderlichen Falls nach gehörigem Ausweise (auch 
brieflich) verlangen, daß die bei einem Telegraphenamte ankommenden und in dessen 
Bestellbezirk ihm zuzustellenden Telegramme an eine von ihm angegebene Adresse bestellt, 
beziehentlich weiter befördert werden. 
5. 
Bestellung durch Telegraphenboten. 
Staats-, sowie Dienst= und dringende Privat-Telegramme, welche dem Boten als 
solche seitens des abfertigenden Beamten bezeichnet werden, sind mit Vorrang vor 
anderen Telegrammen zu bestellen. Sofern Privat-Briefkasten oder Einwürfe sich an 
der Thür r2c. des Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangs- 
scheine nicht ausgestellt sind, in jene Briefkasten cc. gesteckt werden. 
Telegramme, welche den Vermerk „eigenhändig“ tragen, sind stets an den Em- 
pfänger selbst zu bestellen. 
Telegramme, welche die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den 
Bahnhofsvorsteher oder dessen Stellvertreter abgegeben. 
Ist weder der Empfänger, noch sonst Jemand aufzufinden, der das Telegramm an- 
nimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein Em- 
pfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms ohne 
Empfangsschein ein Privat-Briefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht dar- 
bietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung 2c. des Empfängers zurückzulassen, 
beziehentlich an die Eingangsthüre anzuheften, das Telegramm selbst aber zum Amte 
zurückzubringen. Mit den Telegrammen, welche mit einem Vermerk wegen der eigen- 
händigen Bestellung versehen sind, ist in gleicher Weise zu verfahren, wenn der bezeich- 
nete Empfänger selbst nicht angetroffen wird.
	        
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