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6.
Unbestellbare Telegramme.
Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbarkeit
wird dem Aufgabeamte telegraphische Meldung gemacht. Liegt für die Unbestellbarkeit
eines Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres aus dienstlicher Ver-
anlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Absender des unbestellbaren Tele-
gramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt,
dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem gegen Bezahlung einer Gebühr von
30 Pfennig übermittelt.
7.
Zeitpunkt der Einführung und Geltungsbereich.
Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. September 1877 in Kraft. Für den
inneren Verkehr der Königreiche Bayern und Württemberg, sowie für den Wechsel-
verkehr dieser beiden Staaten findet dieselbe nicht Anwendung.
In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Be-
stimmungen der bezüglichen Telegraphenverträge zur Anwendung.
Berlin, den 26. August 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Stephan.
73. Verordnung,
eine Abänderung der die Ausstellung der „Amtlichen Lehrbriefe“ betreffenden
Bestimmungen der Verordnung vom 9. Mai 1871 betreffend;
vom 4. September 1877.
Des nach § 12 der Verordnung vom 9. Mai 1871 (Seite 70 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1871), den Staatsforstdienst betreffend, für die „Amtlichen
Lehrbriefe“ über eine dreijährige Lehrzeit bei dem Königlich Sächsischen Staatsforst-
und Jagdwesen vorgeschriebene Schema wird insofern abgeändert, als an Stelle der