Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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18. Ob der Leichnam an die Anatomie abgeliefert worden oder aus welchem Grunde 
dies nicht geschehen: 
(Sitz der Behörde) (Unterschrift der Behörde) 
, den 18 
Anmerkungen: 
Soweit einzelne der unter Nr. 1 bis 18 anzuzeigenden Verhältnisse unbekannt sind, ist dies an der betreffen- 
den Stelle anzumerken. 
Entleibungsversuche oder Verunglückungen, durch welche die betreffende Person nicht auf der Stelle, jedoch 
späterhin verstorben ist, sind ebenfalls anzugeben. 
Auf der Außenseite ist die Behörde anzugeben, an welche die Anzeige gerichtet ist. 
. 76. Bekanntmachung, 
den religibsen Memorirstoff in evangelischen Volksschulen betreffend; 
vom 19. September 1877. 
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat, wie dies seiner Zeit 
vorbehalten worden ist, zur Ergänzung des mittelst Bekanntmachung vom 27. November 
vorigen Jahres publicirten Lehrplans für den Unterricht in der Religions= und Sitten- 
lehre in Volksschulen (Seite 502 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1876) den in evangelischen Volksschulen mindestens zu bewältigenden Memorirstoff an 
Bibelstellen, Kirchenliedern und Choralmelodien nach erfolgter Vernehmung mit dem 
evangelisch -lutherischen Landesconsistorium festgestellt, und hierauf unter dem Titel: 
„Der religiöse Memorirstoff für die evangelischen Volksschulen des 
Königreichs Sachsen“ (Dresden, Verlag von Alwin Huhle, Carl Adlers Buch- 
handlung) eine Zusammenstellung desselben zugleich für den Schulgebrauch veröffentlichen 
lassen. 
Solches wird andurch mit dem Verordnen bekannt gemacht, daß die in genannter 
Schrift bezeichneten 150 Bibelstellen, 22 Kirchenlieder und 35 Choralmelodien spätestens 
von Ostern 1878 ab den Lehrplänen sämmtlicher evangelischen Volksschulen des Landes 
in zweckmäßiger Vertheilung auf die verschiedenen Unterrichtsstufen einzuordnen sind. 
Hierbei ist jedoch Nachstehendes noch besonders hervorzuheben. 
Indem die gedachte Zusammenstellung sich darauf beschränkt, das geringste Maß 
des Memorirstoffs in Absicht auf Einheit und Gründlichkeit des Religionsunterrichts 
festzusetzen, soll selbstverständlich einem weiteren und reicheren Ausbau desselben kein 
Hinderniß entgegengestellt werden. Wenn sodann eine Reihe Bibelstellen, die als 
integrirende Theile biblischer Geschichten zu betrachten sind, Aufnahme in das Verzeichniß 
 
	        
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