Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Soweit die unabgehobenen Capital= und Zinsenbeträge dieser Anleihen 
bei dem Gerichtsamte im Bezirksgerichte Leipzig deponirt sind, erklärt sich 
die Gesellschaft unter Verzicht auf alle daran zu erhebenden Ansprüche mit 
der Abgabe derselben an die Staatsschuldenverwaltung in Dresden einver- 
standen; 
h) sämmtliche der Gesellschaft obliegenden Verpflichtungen gegenüber den In- 
habern der von der Gesellschaft auf Grund des ihr ertheilten Privilegiums 
im Gesammtbetrage von 
Einer Million fünfhundert Tausend Mark 
ausgegebenen Kassenscheinen, wogegen sich die Gesellschaft damit einverstan- 
den erklärt, daß das bei dem Stadtrathe zu Leipzig vorhandene Depot von 
noch nicht ausgegebenen Kassenscheinen à 100.)—. an das Königliche Finanz- 
Ministerium ausgehändigt, beziehentlich bei dem Stadtrathe vernichtet wird. 
3. 
Der von der Leipzig-Dresdener Eisenbahncompagnie für das Jahr 1875 aufge— 
stellte und von der Generalversammlung genehmigte Hauptrechnungsabschluß wird von 
dem Königlich Sächsischen Staatsfiscus als richtig anerkannt. 
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Der Königlich Sächsische Staatsfiscus bekennt, daß am 30. Juni 1876 die Linien, 
Zweigbahnen und Zweiggleise der Leipzig-Dresdener Eisenbahncompagnie nebst allem 
zu diesem Zeitpunkte vorhandenen Zubehör und Inventar an Transportmitteln, 
Vorräthen, Ausrüstungsgegenständen aller Art, sowie nebst allen der Gesellschaft sonst 
gehörigen Immobilien, Effecten-, Werths= und Kassenbeständen an die mit der 
Uebernahme beauftragte Generaldirection der Staatseisenbahnen richtig übergeben 
worden sind. 
Derselbe erkennt alle von den Gesellschaftsorganen seit dem 1. Januar 1876 inner- 
halb ihrer statutenmäßigen Befugnisse getroffenen Maßnahmen und gefaßten Beschlüsse 
als für sich verbindlich an und hat die Nutzungen und Lasten der Bahn übernommen, 
gleich als ob die Uebergabe bereits am 1. Januar 1876 stattgefunden hätte. 
. 
Ferner tritt der Staatsfiscus in alle sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, 
desgleichen in alle gegen dieselbe schwebenden oder von ihr anhängig gemachten Pro- 
zesse dergestalt ein, daß er wegen aller gegen die Gesellschaft erhobenen oder noch zu 
erhebenden und als rechtmäßig anzuerkennenden Ansprüche als Selbstschuldner haftet.