Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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a) aus der Sammlung der das Veterinärwesen und die Veterinärpolizei betreffen— 
den Gesetze und Verordnungen, die in chronologischer Folge geordnet, geheftet 
und stets vollständig gehalten werden muß, ferner 
b) aus den an den Bezirksthierarzt ergangenen Verordnungen, Requisitionsschreiben, 
Anzeigen 2c., sowie aus den Concepten der von ihm abgefertigten Dienstschriften 
aller Art, welche, dem Gegenstande und der Zeitfolge nach, gehörig geordnet, 
actenmäßig in einzelnen Faszikeln aufzubewahren sind, sowie 
Z) aus allen anderen, für das Archiv bestimmten Druck= und Schriftsachen, nament- 
lich den jährlich erscheinenden Berichten über das Veterinärwesen im Königreiche 
Sachsen, den Kreis= und beziehentlich Amtsblättern des Bezirks, dem statisti- 
schen Jahrbuche rc. 
zu bestehen hat. 
Der Bezirksthierarzt ist dafür, daß das zu seiner Dienststelle gehörige Archiv wohl 
geordnet, gut verwahrt und vollständig erhalten bleibt, verantwortlich. 
8 10. 
Jeder Bezirksthierarzt hat ein Geschäftstagebuch (Registrande) nach dem vorge— 
schriebenen Schema zu halten und in dasselbe alle amtlichen Zuschriften und Eingänge 
sofort nach ihrem Eintreffen, sowie Zeit und Art ihrer Erledigung ordnungsmäßig ein— 
zutragen. 
8 11. 
Die thierärztliche Privatpraxis ist den Bezirksthierärzten gestattet, sie darf jedoch 
nur in einer Weise betrieben werden, daß die dienstlichen Obliegenheiten des Bezirks— 
thierarztes dadurch nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere kann die Privatpraxis 
niemals als Behinderungsgrund hinsichtlich der Verrichtung von Dienstgeschäften gelten. 
12. 
In Handhabung der ihnen innerhalb ihrer Bezirke obliegenden Aufsicht über das 
Veterinärpolizeiwesen (§ 1,1 dieser Instruction) haben die Bezirksthierärzte zunächst 
selbst allen denjenigen, ihre eigene Thätigkeit angehenden Bestimmungen, welche in 
veterinärpolizeilicher Beziehung theils durch Reichs= oder Landesgesetze und durch all- 
gemeine, im Gesetz= und Verordnungsblatte erlassene oder sonst veröffentlichte Verord- 
nungen des Ministeriums des Innern, theils in besonderen Verordnungen und Ver- 
fügungen an sie bisher schon getroffen worden sind, beziehentlich weiterhin getroffen 
werden, auf das Genaueste nachzukommen. 
Sie haben demnächst darauf, daß seiten derjenigen Personen, welche die Thierheil- 
kunde ausüben, den auf dieselben bezüglichen Bestimmungen und Anordnungen in 
veterinärpolizeilichen Gesetzen und Verordnungen, insbesondere den Vorschriften der
	        
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