Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Verordnung vom 18. Februar 1865, die Bewegung innerhalb des veterinärärztlichen 
Personals betreffend (Seite 81 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865), 
und dem, in der Verordnung vom 29. September 1869, den Einfluß der Gewerbe- 
ordnung für den Norddeutschen Bund auf die Gesetzgebung rc. über die Thierheilkunde 
betreffend (Seite 279 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869), 
ad A, II, 1 Punkt 2, 7, 13 und 14 und ad A, II, 2, Lit. m, n und w Vorgeschriebenen 
gehörig nachgegangen werde, ihr besonderes Augenmerk zu richten, und die in dieser 
Beziehung etwa vorgekommenen Zuwiderhandlungen bei der zuständigen Behörde und 
beziehentlich bei der Commission für das Veterinärwesen zur Anzeige zu bringen. 
8 13. 
Nehmen die Bezirksthierärzte in anderen Beziehungen als in Bezug auf die Aus— 
übung der Thierheilkunde, z. B. seiten einzelner Thierbesitzer Zuwiderhandlungen gegen 
Bestimmungen veterinärpolizeilicher Gesetze und Verordnungen wahr, oder erlangen sie 
sonst auf glaubwürdige Weise Kenntniß von solchen Zuwiderhandlungen, so haben sie 
darüber in den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz den Stadträthen, im übrigen 
Lande den Amtshauptmannschaften Anzeige zu machen. 
8 14. 
Die von dem Bezirksthierarzte nach A, II, 2, v der Verordnung vom 29. September 
1869 an die Commission für das Veterinärwesen einzusendenden Personaltabellen sind 
in den vorgeschriebenen fünfjährigen Intervallen vollständig, in der Zwischenzeit aber 
nur in tabellarischen Uebersichten der im verflossenen Jahre eingetretenen Veränder- 
ungen (Ab= und Zugang) einzureichen. 
Die Einreichung hat alljährlich spätestens bis zum Schlusse des auf das betreffende 
Kalenderjahr folgenden Monats Januar zu geschehen. Wenn keine Veränderungen 
stattgefunden haben, sind an Stelle der tabellarischen Uebersichten Vacatscheine einzu- 
reichen. 
§ 15. 
Den allgemeinen Gesundheitszustand der Haussäugethiere in seinem Bezirke hat 
der Bezirksthierarzt fortdauernd sorgfältig im Auge zu behalten und sein Augenmerk 
insbesondere auf das Vorkommen gemeingefährlicher (seuchenartiger und ansteckender) 
Krankheiten zu richten, nächstdem aber auch auf alle diejenigen allgemeineren Verhält- 
nisse und Einwirkungen aufmerksam zu sein, welche die Gesundheit der Haussäugethiere 
zu schädigen und Krankheiten zu veranlassen im Stande sind. 
16. 
Sobald Mißbräuche und Uebelstände in der Fütterung und Haltung der Thiere,
	        
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