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sowie im Hufbeschlage, ingleichen bei dem Transporte von Hausthieren von ihm wahr—
genommen werden, liegt dem Bezirksthierarzte ob, auf Abstellung dieser Mißstände in
geeigneter Weise hinzuwirken, nach Befinden der Ortspolizeibehörde behufige Mit-
theilung zu machen, beziehentlich Bericht an die Commission für das Veterinärwesen
zu erstatten.
Insbesondere hat er, in dazu angethanen Fällen, Mißbräuche und Uebelstände der
obgedachten Art auch zum Gegenstande besonderer, zugleich Rath und Belehrung er-
theilender Vernehmungen mit den landwirthschaftlichen Vereinen zu machen.
17.
Erhält der Bezirksthierarzt, sei es durch eigene Wahrnehmung, oder in anderer
zuverlässiger Weise, von dem Vorkommen einer Seuche oder ansteckenden Krankheit
von Hausthieren in seinem Bezirke Kenntniß, so hat er sofort der in Veterinärpolizei-
sachen zuständigen Behörde hiervon Anzeige zu machen und dabei zugleich sich, soweit
als möglich, über die erforderlichen polizeilichen Maßregeln gutachtlich auszusprechen.
Diese Anzeige ist, je nach der Verschiedenheit des Ortes, an welchem der Krankheitsfall
sich ereignet hat,
1. in Dresden, Leipzig und Chemnitz
an den Stadtrath und die Kreishauptmannschaft,
2. bei den übrigen Städten mit Revidirter Städteordnung
an den Stadtrath,
3. bei den Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte
an den Bürgermeister,
bei ländlichen Ortschaften
an den Gemeindevorstand,
bei selbstständigen Gütern
an den Gutsvorsteher und zugleich an den Stadtrath, Bürgermeister, Ge-
meindevorstand des betreffenden Ortes,
sowie in allen Fällen unter 2, 3, 4 und 5 zugleich
an die Bezirksamtshauptmannschaft, von welcher Letzteren sodann in den
dazu angethanen Fällen Mittheilung an die betreffende Kreishauptmann-
schaft erfolgen wird,
zu erstatten.
*
Or
8 18.
Eine Untersuchung an Ort und Stelle hat der Bezirksthierarzt nur dann vor—
zunehmen,