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a) wenn er dazu von einer der im vorhergehenden Paragraphen näher bezeichneten
Polizeibehörden besonders aufgefordert wird, oder
b) wenn er sich am Krankheitsorte selbst oder in dessen Nähe befinden sollte, oder
c) wenn nach seinem pflichtmäßigen Ermessen Gefahr im Verzuge ist, beziehentlich
seine unmittelbare eigene Mitwirkung sonst im öffentlichen Interesse wünschenswerth
oder geboten erscheint.
19.
In den, im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Fällen ist der Bezirksthierarzt
ermächtigt, diejenigen Maßregeln und Vorkehrungen, die sich unter den obwaltenden
besonderen und localen Verhältnissen zu Tilgung der Krankheit und zu Verhütung ihrer
Weiterverbreitung augenblicklich nöthig machen, unter Vorwissen und Mitwirkung der
Ortspolizeibehörde vorläufig anzuordnen. Ueber den Befund seiner Erörterungen und
über die von ihm getroffenen, sowie über die beziehentlich nach Maßgabe der seiten der
Commission für das Veterinärwesen ertheilten Belehrungen — vergl. § 21 — weiter
etwa nöthigen Maßregeln hat derselbe, je nach Verschiedenheit der Fälle, an die in
§ 15 näher bezeichneten Aufsichtsbehörden ungesäumt gutachtlich zu berichten.
8 20.
Läßt sich die Krankheit nicht ohne Weiteres mit Sicherheit feststellen, zählt sie aber
nach ihren Erscheinungen zu den sogenannten verdächtigen Fällen, so hat sich der Be—
zirksthierarzt nur auf Anordnung der unerläßlichsten Maßregeln zur Verhütung der
Weiterverbreitung zu beschränken und muß durch, in angemessener Zeit wiederholte
Untersuchung die Feststellung der Krankheit baldmöglichst zu bewirken suchen. Ueber
den Erfolg ist an die in § 15 bezeichneten Aufsichtsbehörden gutachtliche Anzeige zu
erstatten.
§ 21.
Jeden Ausbruch einer Seuche, sowie jedes seuchenartige Auftreten einer für ge-
wöhnlich nur sporadisch vorkommenden ansteckenden Krankheit hat der Bezirksthierarzt
auch der Commission für das Veterinärwesen und zwar unter Hinweis auf die vor-
geschriebenen und von ihm angeordneten Maßregeln anzuzeigen.
Desgleichen ist derselbe verpflichtet, in allen Fällen, in welchen die zur Zeit vor-
geschriebenen Maßregeln unzureichend erscheinen und besondere und außergewöhnliche,
entweder den öffentlichen Verkehr hemmende, oder in die Eigenthumsrechte der Vieh-
besitzer tiefer eingreifende Anordnungen zur Tilgung der Krankheit oder Verhütung der
Weiterverbreitung derselben sich als erforderlich darstellen sollten, an die Commission
für das Veterinärwesen gutachtlichen Bericht zu erstatten und deren Ansichten und
Rathschläge einzuholen.