— 305 —
8 26.
Der Bezirksthierarzt hat im Allgemeinen auch fernerhin sein Augenmerk auf die
Tauglichkeit der in seinem Bezirke von den Hengstreitern verwendeten Hengste zu
richten und Wahrnehmungen, die in dieser Beziehung zu besonderen Bedenken Anlaß
geben, der Amtshauptmannschaft anzuzeigen.
8 26.
Die Aufsicht über die Desinfection der zum Viehtransporte verwendeten Eisen—
bahnwagen steht dem Bezirksthierarzte nur in Ansehung der ihm deshalb besonders
zugewiesenen Bahnstationen zu. Ueber die vorgenommenen Revisionen der Desinfections-
stationen und über die dabei wahrgenommenen Mängel und Uebelstände ist der Com-
mission für das Veterinärwesen halbjährlich, in dringenden Fällen aber sofortige An-
zeige zu erstatten.
§ 27.
Halbjährlich und zwar spätestens am Schlusse der Monate Januar und Juli jeden
Jahres hat der Bezirksthierarzt über die in seinem Bezirke während der vorhergegan-
genen sechs Monate etwa vorgekommenen Seuchen und ansteckenden Krankheiten, sowie
über andere, in wissenschaftlicher oder in praktischer Beziehung wichtige, oder zur Belehr-
ung dienende Beobachtungen einen Bericht (den sogenannten Veterinärbericht) an die
Commission für das Veterinärwesen einzusenden. Dieser Bericht ist in folgende Ab-
schnitte einzutheilen:
1. Gesundheitszustand der Hausthiere im Allgemeinen. Einfluß der Witterung,
der Nahrung und anderer allgemeiner Ursachen auf die Gesundheit der Thiere.
2. Seuchen und ansteckende Krankheiten.
3. Bemerkenswerthe einzelne Fälle von inneren und äußeren Krankheiten.
4. Wissenschaftliche und praktische Bemerkungen, insbesondere auch über die in
Gebrauch gezogenen Kurmethoden und Arzneimittel.
Vergiftungen und Diätisches.
5. Veterinärpolizeiliche Vorgänge und Angelegenheiten.
Mit dem am Schlusse des Monats Januar zu erstattenden Veterinärberichte ist
eine besondere Seuchentabelle auf das abgelaufene Jahr nach dem hierüber von der
Commission für das Veterinärwesen vorgeschriebenen Formulare einzureichen.
8 28.
Einer Partei in einer Proceßsache als sachverständiger Beirath zu dienen, ist den
Bezirksthierärzten nur dann gestattet, wenn sie sich vorher versichert haben, daß sie in
der betreffenden Angelegenheit nicht als Sachverständige von dem zuständigen Proceß-
gerichte befragt werden.
1877. 46