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Prüfungsordnung
für Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen.
I. Schulamtscandidaten-Prüfung.
1.
Wo dieselbe zu erstehen ist.
Die Schulamtscandidaten-Prüfung (§ 17, al. 1, Nr. 1 des Gesetzes vom 26. April
1873 — Seite 358 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes —; 8§8§ 66 und 73 des
Gesetzes vom 22. August 1876 — Seite 333 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes —)
ist an den öffentlichen Lehrer= und Lehrerinnen-Seminaren zu erstehen.
82.
Prüfungscommission.
Die Prüfungscommission setzt sich aus dem von der obersten Schulbehörde be—
stellten Commissar als Vorsitzendem und dem Lehrercollegium des Seminars zusammen.
Hierzu tritt ein Commissar der betreffenden kirchlichen Oberbehörde.
Als Examinatoren sind zunächst diejenigen Mitglieder des Lehrercollegiums zu ver—
wenden, welche die den Gegenstand der Prüfung bildenden Unterrichtsfächer in den
oberen Classen der Anstalt vertreten.
83.
Bedingungen der Zulassung.
Zu der Schulamtscandidaten-Prüfung sind diejenigen Zöglinge des Seminars
zuzulassen, welche den Lehrcursus der ersten Classe absolvirt haben; für diese bedarf es
einer besonderen Anmeldung nicht.
Lehramts-Aspiranten und Aspirantinnen, welche nicht in einem öffentlichen Seminar
gebildet sind (§ 17, al. 3 des Gesetzes vom 26. April 1873), dürfen nur mit Genehmig-
ung der obersten Schulbehörde zugelassen werden.
Dieselben haben ihre Gesuche um Zulassung bei dem Ministerium des Cultus und
öffentlichen Unterrichts einzureichen und gleichzeitig beizubringen:
1. das Taufzeugniß oder den Geburtsschein,
2. einen selbstgefertigten Lebenslauf,
3. Zeugnisse über die erlangte Vorbildung,
4. ein amtliches Zeugniß über das sittliche Verhalten bis in die neueste Zeit,
5. das Zeugniß eines approbirten Arztes über den Gesundheitszustand,
6. das Zeugniß über das religiöse Bekenntniß,
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