Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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mündlichen Leistungen bei der Prüfung selbst werden in einer Conferenz der Prüfungs- 
commission, welche unmittelbar nach dem Schlusse der mündlichen Prüfung unter Vorsitz 
des Königlichen Commissars stattfindet, sowohl die Special-, als auch die Hauptcensuren 
für die Geprüften bestimmt. 
Die Censuren in den Wissenschaften und Fertigkeiten werden durch die 5 Stufen 
vorzüglich (h, recht gut (I0), gut (II0, ziemlich gut (IV) und genügend (V) 
ausgedrückt. Zwischenstufen sind ausgeschlossen. 
Durch die Sittencensur ist das Verhalten als völlig befriedigend ()D, oder 
als befriedigend (II), oder als nicht immer befriedigend (III) zu bezeichnen. 
Einem abgehenden Schüler, welcher frühere Anstöße in seinem Verhalten während der 
beiden letzten Jahre durch anhaltend tadelloses Betragen ausgeglichen hat, mag die 
erste Censur nicht vorenthalten werden. 
Ueber die Ergebnisse der Censurenconferenz, welche unter Verwendung von Tabellen 
nach dem Schema A bez. B in duplo festgestellt werden, sowie über den Verlauf der 
Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, von dem Königlichen Commissar mit zu unter- 
schreiben und von dem Seminardirector zu den Prüfungsacten zu bringen. Das Du- 
plicat der Censurtabelle hat der Königliche Commissar alsbald nach Beendigung der 
Prüfung mittelst Berichts bei der obersten Schulbehörde einzureichen. 
– 10. 
Reifezeugniß. 
Die Reifezeugnisse sind nach den Formularen I bis III auszufertigen. 
Sie werden von dem Königlichen Commissar, dem Commissar der kirchlichen Ober- 
behörde und den Examinatoren unterzeichnet. Ist der Seminardirector als Königlicher 
Commissar bestellt, so hat er zugleich als solcher zu unterzeichnen. 
Auf den Zeugnissen derjenigen Examinanden, die nach § 5, al. 5 Dispensation 
von der Prüfung im Zeichnen, Turnen und bez. in den Nadelarbeiten erlangt haben, 
ist zu bemerken, daß sie zur Ertheilung von Unterricht in den bezüglichen Fächern nicht 
berechtigt sind. 
Examinanden, welche in der musikalischen Prüfung mindestens die Hauptcenfur 
ziemlich gut (IV) erlangt haben, sind für den Kirchendienst befähigt; auf den Zeug- 
nissen über die musikalische Prüfung ist daher zum Ausdrucke zu bringen, ob deren 
Inhaber die gedachte Befähigung besitzen, oder nicht. 
§ 11. 
Wiederholung der Prüfung. 
Erlangt ein Examinand keine Hauptcensur, so kann er nach Verlauf eines Jahres 
nochmals zur Prüfung zugelassen werden. Die Zulassung zu einer dritten Prüfung ist 
unstatthaft.
	        
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