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812.
Verwarnung.
Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfsmittel bei
Fertigung der Prüfungsarbeiten ist mit der sofortigen Zurückweisung von der ferneren
Theilnahme an der Prüfung, dafern aber die Täuschung erst nach Beendigung der
Prüfung entdeckt wird, mit der Verweigerung, bez. Ungiltigkeitserklärung des Prüfungs-
zeugnisses zu bestrafen.
Auch kann im Falle eines bloßen Versuchs des Gebrauchs fremder Hilfe oder un-
erlaubter Hilfsmittel die Zurückweisung von der ferneren Theilnahme an der Prüfung,
bez. die Verweigerung des Prüfungszeugnisses verfügt werden.
Ein so Bestrafter kann, wenn er nicht wegen bloßen Versuchs bestraft wurde, nur
noch einmal und zwar nach Jahresfrist zu einer anderen Schulamtscandidaten-Prüfung
zugelassen werden.
Ueber die hier bestimmten Strafen beschließt die Prüfungscommission.
Auf diese Strafen hat der Seminardirector vor Beginn der Prüfung sämmtliche
Examinanden hinzuweisen und sie unter Bezugnahme auf deren unnachsichtige Anwend-
ung nachdrücklich zu verwarnen.
Vor Beginn der mündlichen Prüfung ist dem Königlichen Commissar von sämmt-
lichen Examinanden mittelst Handschlags zu versichern, daß die von ihnen außer Clausur
gelieferten Prüfungsarbeiten ohne fremde Hilfe gefertigt worden sind.
8 13.
Vertheilung der Schulamtscandidaten.
Die Vertheilung der Schulamtscandidaten erfolgt durch die Prüfungscommission
nach Anordnung der obersten Schulbehörde.
Zum Zwecke dieser Vertheilung ist dem Ministerium spätestens bis zum
15. Februar jeden Jahres von den Directoren der Lehrer-Seminare die Zahl der
Abiturienten, von den Bezirksschulinspectoren die der Schulamtscandidaten anzuzeigen,
welche sie für ihre Bezirke dringend bedürfen.
Die Prüfungscommission hat bei der Vertheilung etwaige Anträge der betreffenden
Bezirksschulinspectoren thunlichst zu beachten. Das Ergebniß ist von dem Königlichen
Commissar in dem Berichte § 9, al. 4 mit anzuzeigen.
II. Wahlfähigkeits-Prufung.
8 14.
Wo dieselbe zu erstehen ist.
Die Wahlfähigkeits= oder Amts-Prüfung (§ 17, al. 1, Nr. 2 des Gesetzes vom
26. April 1873) ist an den öffentlichen Lehrer= und Lehrerinnen-Seminaren zu erstehen.