Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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„die Abänderung in Spalte wird hiermit beglaubigt" 
unter Beisetzung seines Namens zu beglaubigen. 
Die Verwendung rother Tinte zu den etwa vorkommenden Abänderungen ist un- 
statthaft. 
Bei Aufsummirung der Einkünfte (Spalte 5 bis 8) eines jeden Beitragspflichtigen 
und Auswerfung des Gesammtbetrags der Einkünfte in Spalte 9, sowie bei dem Ab- 
zuge der nachgewiesenen Schuldzinsen 2c. (Spalte 11) von dem Gesammtbetrage der 
Einkünfte und Auswerfung des verbleibenden steuerpflichtigen Einkommens in Spalte 12 
hat der Vorsitzende die größte Sorgfalt anzuwenden, damit Rechnungsfehler jedenfalls 
vermieden werden. 
#22. Die Ortskataster werden, nachdem die Einschätzung aller darin verzeichneten 
Beitragspflichtigen erfolgt ist, von dem Vorsitzenden durch einen entsprechenden Ver- 
merk, z. B.: 
„Aufgestellt in denaun abgehaltenen Sitzungen. 
am. . . 13877 
Die Einschätzungscommission des. Districts 
im Steuerbeziirrk « 
abgeschlossen und von ihm, sowie von sämmtlichen Mitgliedern der Commission, welche 
an der Schlußsitzung derselben Theil genommen haben, unterschriftlich vollzogen, als— 
dann aber nebst den Sitzungsprotokollen und sämmtlichen sonstigen zugehörigen Unter— 
lagen an den Bezirkssteuerinspector eingesendet. 
Gleichzeitig hat der Vorsitzende eine Berechnung der bei der Einschätzung in dem 
Districte etwa erwachsenen, soweit thunlich, mit Quittungen zu belegenden Verläge, der 
ihm sowie den Mitgliedern der Commission und den zugezogenen Stellvertretern der— 
selben zukommenden Tagegelder, sowie etwaiger Reisekostenvergütungen an ihn selbst 
oder an einzelne Mitglieder oder Stellvertreter unter Beifügung der nach § 7, Abs. 2 
von ihm zu führenden Liste, sowie der sonstigen Belege an den Bezirkssteuerinspector 
einzusenden. 
623. Der Bezirkssteuerinspector hat dafür Sorge zu tragen, daß die an ihn ein- 
gehenden Kataster in allen ihren Spalten nach Seitenbeträgen vorschriftsmäßig auf- 
summirt, die Seitenbeträge in besondere, den Katastern beizugebende Uebersichten nach 
dem für das Kataster vorgeschriebenen Schema aufgezeichnet und diese Uebersichten 
wiederum in allen ihren Spalten aufgerechnet werden. 
Gleichzeitig sind die Ergebnisse der Einschätzung für jede im Kataster zur Ein- 
schätzung gelangte juristische oder physische Person in eine besondere Einschätzungskarte 
nach dem angefügten Muster O auf weißem Papiere für das platte Land und auf 
1877. 3
	        
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