Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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8 31. 
Prüfung in den modernen Sprachen. 
Die Prüfung in den modernen Sprachen erstreckt sich: 
1. in ihrem schriftlichen Theile zunächst außer Clausur auf die Fertigung 
einer deutschen Arbeit aus dem Gebiete der allgemeinen Unterrichtslehre oder 
der Methodik des Sprachunterrichts, sowie eines Aufsatzes in französischer 
bez. englischer Sprache, sodann unter Clausur auf die Lieferung von Extem— 
poralien nach deutschem und fremdsprachlichem Dictat, eines Briefes oder 
einer kurzen Beschreibung in der fremden Sprache; 
2. im praktischen auf Abhaltung einer Lehrprobe in der betreffenden fremden 
Sprache; 
3. im mündlichen auf Uebersetzung theils prosaischer, theils poetischer Lesestücke, 
auf sachlich-sprachliche Erklärung derselben und Literaturgeschichte. 
Die mündliche Prüfung erfolgt in der betreffenden fremden Sprache. 
l 32. 
Prüfung in Musik. 
Die Prüfung in der Mustik erstreckt sich: 
1. in ihrem schriftlichen Theile auf die Fertigung eines fachwissenschaftlichen Auf- 
satzes außer Clausur, sowie auf Ausarbeitung von Harmonisirungen, Modu- 
lationen und einer freien Composition (Vorspiel, Lied) unter Claufur; 
2. im praktischen auf Darlegung der Fertigkeit im Gesange, im Clavier-, Orgel- 
und Violinspiel, sowie auf Abhaltung von Lehrproben in Harmonielehre, Gesang 
und einem der übrigen musikalischen Fächer; 
3. im mündlichen auf Harmonielehre, Contrapunkt, musikalische Formenlehre, 
Instrumentenkunde, Musikgeschichte und Methodik des musikalischen Unterrichts. 
Für Bewerber, welche lediglich die Berechtigung zur Ertheilung von Gesangunter- 
richt erlangen wollen, sowie für Examinandinnen leidet der Prüfungsmodus die erforder- 
lichen Abänderungen. 
§ 33. 
Prüfung im Turnen, Zeichnen, Schreiben. 
Die Prüfungen im Turnen, Zeichnen und Schreiben erstrecken sich: 
1. in ihrem schriftlichen Theile auf die Fertigung eines fachwissenschaftlichen Auf- 
satzes außer Clausur, sowie einer allgemein pädagogischen oder die Methodik 
des Faches betreffenden Arbeit unter Clausur; 
2. im praktischen auf Darlegung der eigenen technischen Fertigkeit und auf Ab- 
haltung einer Lehrprobe in dem betreffenden Fache;
	        
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