Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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3. im mündlichen auf Theorie (inel. der Hilfswissenschaften), Geschichte und 
Methodik des Faches. 
8 34. 
Prüfung in den Nadelarbeiten. 
Die Prüfung in den Nadelarbeiten erstreckt sich: 
1. in ihrem praktischen Theile auf eine bez. mehrere Lehrproben, nach Befinden 
auch auf Darlegung der eigenen technischen Fertigkeit; 
2. im mündlichen auf die wichtigsten allgemeinen Grundsätze über Unterricht und 
Disciplin, sowie auf die Methodik des Faches. 
§ 35. 
Censurertheilung. 
Auf Grund der schriftlichen, praktischen und mündlichen Leistungen bei der Prüfung 
und bez. mit Berücksichtigung der von den Examinanden vorgelegten Probearbeiten 
werden in einer Conferenz der Prüfungscommission (§9, al. 1) die Censuren festgestellt. 
Bezüglich der Censurgrade, des Prüfungsprotokolls und insbesondere der Censur- 
tabelle, welche nach dem Schema D unter Auslassung der etwa überflüssigen Rubriken 
anzulegen ist, gelten die einschlagenden Bestimmungen aus §9, al. 2 und 4. 
836. 
Fachlehrer-Zeugniß. 
Die Fachlehrer-Zeugnisse sind nach dem Formular V auszufertigen und von dem 
Königlichen Commissar, sowie den übrigen Mitgliedern der Prüfungscommission zu 
unterzeichnen. 
zeich 837. 
Wiederholung der Prüfung und Verwarnung. 
Die Bestimmungen in 88 11 und 12 kommen auch für die Fachlehrer-Prüfung 
in Anwendung. 
Schlußbestimmung. 
838. 
Die Prüfungen unter J und II sind unentgeltlich; nur Lehramts-Aspirantinnen, 
welche nicht auf einem inländischen Seminare vorgebildet worden sind, haben für die 
Prüfung unter I eine Gebühr von 15.4 zu entrichten; für die Prüfung unter III 
ist von jedem Examinanden die Gebühr von 15.4 zu bezahlen. 
Der Verlag an Schreibelöhnen für das Prüfungszeugniß im Betrage von je 1.4 
ist von allen Examinanden zu erheben. 
Der Königliche Commissar hat hierüber der obersten Schulbehörde Rechnung 
zu legen. 
 
	        
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