Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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gelbem Papiere für die Städte aus dem Kataster zu übertragen und die nach Auf— 
rechnung des Katasters sich herausstellenden Schätzungsergebnisse für einen Ort oder 
für einen District eines in mehrere Districte zerlegten Ortes in eine Ortseinschätzungs- 
karte nach dem angefügten Muster R auf rothem Papiere einzuzeichnen. 
Der Bezirkssteuerinspector kann die vorgedachten Mühwaltungen, soviel die Städte 
anlangt, auch den betreffenden Stadträthen übertragen. 
Für diese Mühwaltungen werden, gleichviel ob dieselben bei dem Bezirkssteuer- 
inspector oder bei Stadträthen besorgt werden, folgende besondere Vergütungen aus der 
Staatskasse gewährt: 
a) für Aufrechnung der Kataster einschließlich der Anfertigung und Aufsummirung 
der Wiederholungen 
fünf Pfennige für jedes Blatt des Katasters; 
b) für Aufstellung der Individual= und der Ortseinschätzungskarten 
fünf Pfennige für je vier Stück Karten. 
& 24. Nach Erledigung der in § 23 gedachten Arbeiten sind die Kataster durch 
die Bezirkssteuerinspectoren unter Beifügung der, nach Ortschaften geordnet, in Packete 
zu verpackenden Individual= und Ortseinschätzungskarten zur Prüfung an das Finanz- 
Ministerium einzureichen, von wo aus die Kataster nach erfolgter Feststellung den Be- 
zirkssteuerinspectoren zur Notirung der festgestellten Sollsummen in den Kassenbüchern 
und Hinausgabe an die Gemeindebehörden wieder zugehen werden. 
III. Abschnitt. 
Ueber das Verfahren bei Reclamationen und Berufungen. 
& 25. Sobald eine Reelamation eingeht, hat der Bezirkssteuerinspector zu der- 
selben eine Tabelle nach dem unter 8 angefügten Schema anzulegen. 
Zur Ausfüllung der den Extract aus dem Einkommensteuerkataster, sowie den Nach- 
weis über die Zeit der Behändigung der in § 28 der Ausführungsverordnung gedachten 
Zuschrift enthaltenden Spalten dieser Tabelle kann die betreffende Gemeindebehörde an- 
gehalten werden. Die in Spalte 18 zu machenden Angaben hat der Bezirkssteuer- 
inspector auf Grund der bei ihm vorhandenen Einschätzungsunterlagen zu bewirken. 
Nachdem für sämmtliche Ortschaften eines Districts die in § 49 des Gesetzes für 
die Einwendung von Reclamationen geordnete Frist abgelaufen ist, sind die aus den- 
selben eingegangenen Reclamationen nebst den dazu angelegten Reclamationstabellen 
und sämmtlichen, die Reclamanten betreffenden Einschätzungsunterlagen einschließlich der 
bezüglichen, zu diesem Zwecke aus den Hauslistenbänden auszuhebenden Hauslisten der 
Einschätzungscommission für diesen District vorzulegen.
	        
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