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Bezieht sich jedoch die Reclamation eines Beitragspflichtigen, welcher außerhalb
des Districts, in dem er wegen seines gesammten Einkommens abgeschätzt ist, innerhalb
Landes selbstständig bewirthschaftete Grundstücke oder selbstständige Gewerbeetablissements
besitzt, auf die Einschätzung des Einkommens aus diesen Grundstücken oder Gewerbe—
etablissements, so ist dieselbe von dem Bezirkssteuerinspector zunächst derjenigen Ein-
schätzungscommission, in deren Districte jene Grundstücke oder Gewerbeetablissements
liegen, unter Beifügung der vom Reclamanten etwa abgegebenen Specialdeclaration,
sowie der darauf bezüglichen Specialnachweisung O (§ 8) — und zwar in dem Falle,
wenn jener District einem anderen Steuerbezirke angehört, durch Vermittelung des be-
treffenden Bezirkssteuerinspectors — zur Erklärung zuzufertigen.
Erst nach Eingang dieser Erklärung ist die Reclamation an die Commission, welche
die Einschätzung des gesammten Einkommens des Reeclamanten bewirkt hat, unter Mit-
theilung der eingegangenen Erklärung zur Beschlußfassung vorzulegen.
Rührt die Reclamation von einer in Sachsen domiceilirenden Actiengesellschaft,
Commanditgesellschaft auf Actien, Berggewerkschaft, Erwerbs= oder Wirthschafts-
genossenschaft her, welche außerhalb des Districts, in dem sie ihren Sitz hat, Grund-
stücke oder Gewerbeetablissements besitzt, so bedarf es der Mittheilung der Reclamation
an die Einschätzungscommissionen der Districte, innerhalb welcher sich diese Special-
einkommensquellen befinden, nicht; vielmehr ist die Reelamation solchenfalls nur der
Einschätzungscommission des Districts, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat,
vorzulegen.
626. Die Einschätzungscommission hat die an sie gelangenden Reclamationen
zunächst in formeller Hinsicht zu prüfen. Soweit sich dabei ergiebt, daß eine Recla-
mation entweder nicht rechtzeitig eingewendet (§ 49 des Gesetzes) oder nach § 12 in
Verbindung mit 88 38 und 42 des Gesetzes für unzulässig zu achten ist, erledigt sich
jedes weitere Eingehen auf das Materielle derselben.
Liegt ein formelles Bedenken gegen die Berücksichtigung der Recelamation nicht vor,
so hat die Commission dieselbe einer eingehenden materiellen Prüfung zu unterwerfen.
Ueberzeugt sie sich hierbei von der Richtigkeit der vorgebrachten Beschwerde, so hat sie
ihre frühere Schätzung entsprechend abzuändern. Findet sie dagegen die Reelamation
ganz oder zum Theil unbegründet, so hat sie die Entscheidung auf die Reclamation
unter Angabe der Gründe, aus welchen sie die Reclamation ganz oder theilweise für
unbegründet erachtet, der Reclamationscommission anheim zu stellen.
Der Vorsitzende hat den von der Einschätzungscommission zu der Reelamation
gefaßten Beschluß in die dafür geordnete Spalte der Reelamationstabelle einzutragen
oder durch ein Mitglied der Commission eintragen zu lassen. Dieser Beschluß ist von
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