Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

— 19 — 
Bezieht sich jedoch die Reclamation eines Beitragspflichtigen, welcher außerhalb 
des Districts, in dem er wegen seines gesammten Einkommens abgeschätzt ist, innerhalb 
Landes selbstständig bewirthschaftete Grundstücke oder selbstständige Gewerbeetablissements 
besitzt, auf die Einschätzung des Einkommens aus diesen Grundstücken oder Gewerbe— 
etablissements, so ist dieselbe von dem Bezirkssteuerinspector zunächst derjenigen Ein- 
schätzungscommission, in deren Districte jene Grundstücke oder Gewerbeetablissements 
liegen, unter Beifügung der vom Reclamanten etwa abgegebenen Specialdeclaration, 
sowie der darauf bezüglichen Specialnachweisung O (§ 8) — und zwar in dem Falle, 
wenn jener District einem anderen Steuerbezirke angehört, durch Vermittelung des be- 
treffenden Bezirkssteuerinspectors — zur Erklärung zuzufertigen. 
Erst nach Eingang dieser Erklärung ist die Reclamation an die Commission, welche 
die Einschätzung des gesammten Einkommens des Reeclamanten bewirkt hat, unter Mit- 
theilung der eingegangenen Erklärung zur Beschlußfassung vorzulegen. 
Rührt die Reclamation von einer in Sachsen domiceilirenden Actiengesellschaft, 
Commanditgesellschaft auf Actien, Berggewerkschaft, Erwerbs= oder Wirthschafts- 
genossenschaft her, welche außerhalb des Districts, in dem sie ihren Sitz hat, Grund- 
stücke oder Gewerbeetablissements besitzt, so bedarf es der Mittheilung der Reclamation 
an die Einschätzungscommissionen der Districte, innerhalb welcher sich diese Special- 
einkommensquellen befinden, nicht; vielmehr ist die Reelamation solchenfalls nur der 
Einschätzungscommission des Districts, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, 
vorzulegen. 
626. Die Einschätzungscommission hat die an sie gelangenden Reclamationen 
zunächst in formeller Hinsicht zu prüfen. Soweit sich dabei ergiebt, daß eine Recla- 
mation entweder nicht rechtzeitig eingewendet (§ 49 des Gesetzes) oder nach § 12 in 
Verbindung mit 88 38 und 42 des Gesetzes für unzulässig zu achten ist, erledigt sich 
jedes weitere Eingehen auf das Materielle derselben. 
Liegt ein formelles Bedenken gegen die Berücksichtigung der Recelamation nicht vor, 
so hat die Commission dieselbe einer eingehenden materiellen Prüfung zu unterwerfen. 
Ueberzeugt sie sich hierbei von der Richtigkeit der vorgebrachten Beschwerde, so hat sie 
ihre frühere Schätzung entsprechend abzuändern. Findet sie dagegen die Reelamation 
ganz oder zum Theil unbegründet, so hat sie die Entscheidung auf die Reclamation 
unter Angabe der Gründe, aus welchen sie die Reclamation ganz oder theilweise für 
unbegründet erachtet, der Reclamationscommission anheim zu stellen. 
Der Vorsitzende hat den von der Einschätzungscommission zu der Reelamation 
gefaßten Beschluß in die dafür geordnete Spalte der Reelamationstabelle einzutragen 
oder durch ein Mitglied der Commission eintragen zu lassen. Dieser Beschluß ist von 
3*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.