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Kosten (8 58 des Gesetzes) sind dem Reclamanten in diesem Falle selbst dann
nicht aufzuerlegen, wenn die Reclamation von der Einschätzungscommission in wesent-
lichen Punkten für unbegründet erachtet worden war.
Bleibt dagegen eine Erklärung des Reclamanten aus, oder erklärt er ausdrücklich,
bei seiner Reclamation beharren zu wollen, so ist die Reclamation in der obgedachten
Maße an die Reclamationscommission einzureichen.
& 28. Die Reclamationscommission hat die an sie zur Entscheidung gelangenden
Reclamationen in formeller und materieller Hinsicht einer genauen Prüfung zu unter-
werfen und auf den ihr geeignet erscheinenden Wegen über die Richtigkeit der in den
Deelarationen und Reclamationsschriften enthaltenen Angaben und Behauptungen sich
zu vergewissern.
Die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens, welches die Reclamanten in Wirk-
lichkeit beziehen, hat die Reclamationscommission nach Maßgabe der in dem Gesetze
und in dieser Instruction enthaltenen Bestimmungen mit Benutzung der ihr nach § 57
des Gesetzes eingeräumten Befugnisse anderweit zu ermitteln und festzustellen.
§ 29. In ähnlicher Weise ist von der Reclamationscommission mit den an sie
gelangenden Berufungen der Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen, beziehentlich
der Bezirkssteuerinspectoren zu verfahren.
Zur Verhandlung über eine solche Berufung ist der Beitragspflichtige, gegen dessen
Einschätzung die Berufung sich richtet, durch den Vorsitzenden der Reclamations-
commission rechtzeitig (§ 59, Abs. 3 des Gesetzes) einzuladen. In dieser Einladung ist
demselben zu eröffnen, daß seine Anwesenheit keine nothwendige sei und er nur die
Berechtigung zur Theilnahme an der Verhandlung habe, jedoch auch im Falle seines
Außenbleibens über die Berufung werde entschieden werden.
Darüber, ob der betreffende Beitragspflichtige an der Verhandlung Theil genommen
oder der an ihn rechtzeitig ergangenen Einladung ungeachtet zum Verhandlungstermine
sich nicht eingefunden hat, ist eine kurze Notiz zu dem Sitzungsprotokolle zu bringen.
# 30. Ist der Vorsitzende der Reclamationscommission außer Stande, mit einem
Beschlusse der Commission über eine Reclamation oder Berufung sich einverstanden zu
erklären: so hat derselbe in allen Fällen, in denen seiner Ansicht nach die
Reclamationscommission das Einkommensteuergesetz oder die vor-
liegende oder eine künftighin von dem Finanz-Ministerium ergehende
Instruction zu demselben unrichtig anwendet, innerhalb der in § 60 des
Gesetzes bestimmten Frist Beschwerde an das Finanz-Ministerium zurichten
und dessen Entscheidung einzuholen.