Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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831. Die Reclamationscommission hat ihre Entscheidung auf eine eingewendete 
Reclamation oder Berufung zu der betreffenden Reclamations= oder Berufungstabelle 
zu bringen. 
6# 32. Die infolge von Reclamationen eintretenden Steuerermäßigungen sind in 
die Wegfallslisten und die infolge von Berufungen eintretenden Steuererhöhungen in 
die Zuwachslisten aufzunehmen. 
Den mit den Jahresrechnungen der Bezirkssteuereinnahmen einzusendenden Weg- 
fallslisten und Zuwachslisten sind die Tabellen über die Reclamationen und Be- 
rufungen, welche zu den Ermäßigungen oder Erhöhungen geführt haben, ortsweise ge- 
ordnet, beizufügen. 
Nach erfolgter Prüfung der Rechnungen werden diese Tabellen der Bezirkssteuer- 
einnahme durch die Finanzrechnungsexpedition zurückgegeben werden. 
IV. Abschnitt. 
Specielle Bestimmungen über die Einschätzung des Einkommens 
aus Grundbesitz. 
m6s 33. Das Einkommen aus in anderen deutschen Staaten gelegenem Grundbesitze 
unterliegt der Einkommensteuer nicht und ist daher bei der Einschätzung der Besitzer 
solcher Grundstücke nicht in Anschlag zu bringen. 
Ebenso sind die den Gemeinden und anderen juristischen Personen des öffentlichen 
Rechts gehörigen Gebäude, insoweit sie unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, bei 
der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens der Gemeinden 2c. außer Betracht 
zu lassen. 
&a 34. Befindet sich ein Grundstück im Miteigenthume mehrerer Personen, so ist 
das Einkommen aus dem Grundstücke jedem der Miteigenthümer zu seinem Antheile 
daran zuzurechnen. 
# 35. Das Einkommen, welches durch den Betrieb der Landwirthschaft auf 
eigenem Grund und Boden erworben wird, ist nach dem Durchschnitte der letzten drei 
Kalenderjahre einzuschätzen. Ist der gegenwärtige Inhaber noch nicht so lange im 
Besitze der Grundstücke, so ist aus dem während der Besitzzeit wirklich erlangten Ein- 
kommen das auf ein Jahr entfallende zu berechnen und dieses der Bestenerung zu 
Grunde zu legen. 
Behufs der Einschätzung ist jedes Areal, welches in der Art bewirthschaftet wird, 
daß alle zugehörigen Grundstücke ein wirthschaftliches Ganze bilden, mag dasselbe einem 
oder mehreren Besitzern gehören, im Sinne dieser Instruction als Wirthschafts- 
complex anzusehen.
	        
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