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Alle Liegenschaften, die als Bauplätze, Niederlags-, Aufbereitungs-, Zimmer—-,
Holzplätze, Haldenstürze und dergleichen vom Besitzer selbst benutzt werden, sind von
der Einschätzung auszunehmen. Das von diesen Grundstücken bezogene Einkommen
findet bei der Einschätzung des Gewerbes, zu dessen Ausübung sie dienen, Berück—
sichtigung.
Nur wenn dergleichen Liegenschaften dem Besitzer neben der Benutzung zu einem
Gewerbebetriebe auch noch einen landwirthschaftlichen Ertrag abwerfen, z. B. bei
Bleichplänen, ist letzterer als Einkommen aus Grundbesitz in Anschlag zu bringen.
Hofräume und Hausgärten sind als Zubehörungen der Gebäude zu betrachten, zu
welchen sie gehören, und daher bei der Einschätzung des Einkommens aus diesen Ge-
bäuden, soweit eine solche nach § 41 überhaupt einzutreten hat, mit in Anschlag
zu bringen.
36. Für die Ermittelung des Einkommens der selbstwirthschaftenden Grund-
besitzer werden den Einschätzungscommissionen hinsichtlich des einzuschlagenden Ver-
fahrens keine speciellen Vorschriften gegeben.
Im Allgemeinen wird die genaue Beachtung der Bodenverhältnisse in Bezug auf
Lage, Fruchtbarkeit, Düngung, Bearbeitung und Erträge, sowie der Zustand des
lebenden und todten Wirthschaftsinventars der Commission einen hinreichenden Anhalt
geben, um den von dem Besitzer wirklich erzielten Ertrag festzustellen.
Dabei ist besonders festzuhalten, daß der Werth aller aus der Wirthschaft her-
rührenden Gegenstände, welche in der Haushaltung des Beitragspflichtigen verwendet
werden, als Einkommen mit berechnet werden muß. Die Lebensweise des Besitzers und
die Zahl der Familienglieder wird in den meisten Fällen einen zur Abschätzung des
Werthes dieser Gegenstände genügenden Anhalt gewähren.
Wird der Pachtwerth der Grundstücke der Abschätzung zu Grunde gelegt, so sind
außer diesem Pachtwerthe auch noch die landesüblichen Zinsen des zur Bewirthschaftung
der Grundstücke muthmaßlich erforderlichen Betriebscapitals, der persönliche Arbeits-
verdienst des selbstwirthschaftenden Besitzers und der Miethwerth der Wohnung des-
selben in Anschlag zu bringen.
In manchen Fällen und namentlich bei kleineren Grundstücken wird auch der Kauf-
preis, welcher für ein Grundstück gezahlt worden ist, für die Einschätzung des Ein-
kommens aus demselben einen guten Anhalt bieten. Alle diese Momente sind indessen
nicht ausschließlich als Norm für die Einschätzung anzunehmen, sondern es sind auch
dabei die in jedem einzelnen Falle obwaltenden besonderen Verhältnisse, welche auf die
Höhe des Einkommens aus der Bewirthschaftung von Grundstücken einen Einfluß zu
üben geeignet sind, wie z. B. die größere oder geringere Intelligenz des Besitzers,
dessen eigene Leistungsfähigkeit 2c. gehörig mit zu berücksichtigen.