Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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837. In der Regel wird nach Anleitung der in vorstehenden Paragraphen ent— 
haltenen Vorschriften das Einkommen der selbstwirthschaftenden Grundbesitzer sich fest— 
stellen lassen. Ist dies aber nicht der Fall, oder findet die Einschätzungscommission 
eine genauere Berechnung dieses Einkommens aus besonderen Gründen für nothwendig, 
so ist hierbei festzuhalten, daß das steuerpflichtige Einkommen durch Abrechnung der 
Bewirthschaftungskosten, sowie der in der Declaration nachgewiesenen Schuldzinsen und 
sonstigen zulässigen Abzüge vom Rohertrage des Wirthschaftscomplexes gefunden wird. 
Zum Rohertrage sind zu rechnen: 
1. der Geldwerth aller in der Wirthschaft auf dem Ackerlande, Wiesen, Weiden, 
Torfstichen und Holzungen, Gärten und Teichen gewonnenen pflanzlichen und thierischen 
Producte, mit Ausnahme der Futterstoffe, des Strohes und der Streumaterialien, 
welche in der eigenen Landwirthschaft zur Viehhaltung oder Düngerbereitung Ver— 
wendung finden; 
2. der Erlös aus der Verleihung der Zugkraft und anderer Wirthschaftsmittel, so- 
wie aus dem gelegentlichen Verkaufe von Torf, Steinen, Sand, Kies, Lehm, Thon 
und ähnlichen Gegenständen, welche nicht in gewerbmäßig betriebenen Werken oder 
Unternehmungen gewonnen werden (vergl. außerdem über die Besteuerung des ge- 
werbmäßigen Betriebs dieser Gewinnungsstätten § 39); 1 
3. der Miethwerth der Wohnung des Besitzers und seiner Familie incl. der Stallung 
für Luxuspferde und Wagenremisen für Kutschwagen. 
Zu den von der Summe des Rohertrags in Abzug zu bringenden Bewirthschaftungs- 
kosten gehört: der Geldwerth aller bewirkten Aufwendungen für Samen, junge Pflanzen, 
erkaufte Futter= und Düngemittel, Gehalte und sonstige Dienstemolumente der ange- 
nommenen Wirthschaftsbeamten, Löhne, Beköstigung und Wohnung der Arbeiter, Er- 
gänzung des Viehes und Wirthschaftsinventars, Instandhaltung der Gebäude, Wege, 
Brücken, Zäune, Mauern, Dämme, Bewässerungsvorrichtungen, Schleußen, Wasser- 
leitungen, Brunnen und des Inventars, sowie für die zur Führung der Wirthschaft und 
nicht im Haushalte des Besitzers gebrauchte Beleuchtung und Heizung, für Versicherung 
des lebenden und todten Inventars, sowie der Feld= und Gartenfrüchte und Vorräthe 
aller Art. 
Alle hier genannten Einnahmen und Ausgaben sind derart zu berechnen, daß das 
wirkliche Ergebniß für jedes der letzten drei Kalenderjahre festgestellt und daraus der 
Durchschnitt gezogen wird. 
38. Werden Grundstücke durch Verpachtung genutzt, so kommt für die Fest- 
stellung des steuerpflichtigen Einkommens des Verpachters die im letztverflossenen 
Kalenderjahre wirklich gezahlte Pachtsumme zunächst in Anrechnung; zu derselben sind 
noch folgende Geldbeträge vorkommenden Falls hinzuzurechnen:
	        
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