Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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a) das Reineinkommen aus den von dem Pachte ausgeschlossenen und für die Be— 
nutzung durch den Verpachter reservirten Ländereien und Wohngebäuden; 
b) der nach dem Durchschnittspreise im letzten Kalenderjahre zu berechnende Werth 
der vom Pachter zu liefernden Naturalien aller Art, mögen sie vom Pachtobjecte 
kommen oder nicht; 
xc) der nach den ortsüblichen Preisen berechnete Geldwerth der im letzten Kalender- 
jahre vom Pachter contractmäßig geleisteten Fuhren und sonstigen contractmäßigen 
Leistungen, abzüglich der etwa vom Verpachter dafür besonders zu gewährenden Ver- 
gütung; 
d) der Betrag von Gemeindeabgaben, welche vom Pachter für das erpachtete Ob- 
ject im letzten Kalenderjahre bezahlt worden sind, sofern der Verpachter nicht contract- 
mäßig zu deren Rückerstattung verpflichtet ist. 
In Abrechnung sind dagegen zu bringen: die von dem Verpachter zur Instand- 
haltung der Baulichkeiten, Brücken, Wege, Wasserleitungen, Einfriedigungen und der- 
gleichen im letzten Kalenderjahre aufgewendeten Kosten, soweit solche nicht auf Her- 
stellung neuer Gebäude, Bodenmeliorationen, Einführung oder Erweiterung technischer 
Gewerbe sich beziehen, sowie der Geldwerth der dem Pachter contractmäßig zu ge- 
währenden Deputate an Feuerungs-, Streu= und anderen Materialien. 
39. Sind auf einem Grundstücke Torfstiche, Sand-, Lehm-, Thon= oder Kohlen- 
gruben, Kalk= oder Steinbrüche, Ziegeleien oder dergleichen vorhanden, welche als für 
sich bestehende Unternehmungen ohne Zusammenhang mit der landwirthschaftlichen Be- 
nutzung des Grundstücks gewerbmäßig betrieben werden, so ist das Einkommen aus 
denselben nach den für die Abschätzung des Gewerbebetriebs gegebenen Vorschriften zu 
berechnen. 
Dagegen ist das Einkommen aus Brennereien und anderen Gewerben, welche in 
enger und nothwendiger Verbindung mit der landwirthschaftlichen Benutzung eines 
Grundstücks betrieben werden, im Zusammenhange mit dem Einkommen aus dem Be- 
triebe der Landwirthschaft auf dem betreffenden Grundstücke einzuschätzen und zu dem- 
selben hinzuzurechnen. 
640. Das Einkommen aus Holzungen aller Art, mögen sie einen besonderen 
Wirthschaftscomplex bilden oder mit anderen Culturarten zu einem solchen verbunden 
sein, ergiebt sich aus dem Geldwerthe der im Durchschnitte der letzten drei Jahre er- 
langten Abtriebs-, Zwischen= und Nebennutzungen, von welchem die im Durchschnitte 
der letzten drei Jahre auf ein Jahr entfallenden Ausgaben für Aufsicht und Verwaltung, 
Löhne, Unterhaltung der Baulichkeiten (Brücken, Wege 2c.), für Ausrücken der Hölzer 
und Flößen in Abzug zu bringen sind. 
1877. 4
	        
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