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a) das Reineinkommen aus den von dem Pachte ausgeschlossenen und für die Be—
nutzung durch den Verpachter reservirten Ländereien und Wohngebäuden;
b) der nach dem Durchschnittspreise im letzten Kalenderjahre zu berechnende Werth
der vom Pachter zu liefernden Naturalien aller Art, mögen sie vom Pachtobjecte
kommen oder nicht;
xc) der nach den ortsüblichen Preisen berechnete Geldwerth der im letzten Kalender-
jahre vom Pachter contractmäßig geleisteten Fuhren und sonstigen contractmäßigen
Leistungen, abzüglich der etwa vom Verpachter dafür besonders zu gewährenden Ver-
gütung;
d) der Betrag von Gemeindeabgaben, welche vom Pachter für das erpachtete Ob-
ject im letzten Kalenderjahre bezahlt worden sind, sofern der Verpachter nicht contract-
mäßig zu deren Rückerstattung verpflichtet ist.
In Abrechnung sind dagegen zu bringen: die von dem Verpachter zur Instand-
haltung der Baulichkeiten, Brücken, Wege, Wasserleitungen, Einfriedigungen und der-
gleichen im letzten Kalenderjahre aufgewendeten Kosten, soweit solche nicht auf Her-
stellung neuer Gebäude, Bodenmeliorationen, Einführung oder Erweiterung technischer
Gewerbe sich beziehen, sowie der Geldwerth der dem Pachter contractmäßig zu ge-
währenden Deputate an Feuerungs-, Streu= und anderen Materialien.
39. Sind auf einem Grundstücke Torfstiche, Sand-, Lehm-, Thon= oder Kohlen-
gruben, Kalk= oder Steinbrüche, Ziegeleien oder dergleichen vorhanden, welche als für
sich bestehende Unternehmungen ohne Zusammenhang mit der landwirthschaftlichen Be-
nutzung des Grundstücks gewerbmäßig betrieben werden, so ist das Einkommen aus
denselben nach den für die Abschätzung des Gewerbebetriebs gegebenen Vorschriften zu
berechnen.
Dagegen ist das Einkommen aus Brennereien und anderen Gewerben, welche in
enger und nothwendiger Verbindung mit der landwirthschaftlichen Benutzung eines
Grundstücks betrieben werden, im Zusammenhange mit dem Einkommen aus dem Be-
triebe der Landwirthschaft auf dem betreffenden Grundstücke einzuschätzen und zu dem-
selben hinzuzurechnen.
640. Das Einkommen aus Holzungen aller Art, mögen sie einen besonderen
Wirthschaftscomplex bilden oder mit anderen Culturarten zu einem solchen verbunden
sein, ergiebt sich aus dem Geldwerthe der im Durchschnitte der letzten drei Jahre er-
langten Abtriebs-, Zwischen= und Nebennutzungen, von welchem die im Durchschnitte
der letzten drei Jahre auf ein Jahr entfallenden Ausgaben für Aufsicht und Verwaltung,
Löhne, Unterhaltung der Baulichkeiten (Brücken, Wege 2c.), für Ausrücken der Hölzer
und Flößen in Abzug zu bringen sind.
1877. 4