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VII. Abschnitt.
Specielle Bestimmungen über die Einschätzung des Einkommens aus Handel
und Gewerben, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit, sowie jeder anderen,
nicht mit ständigem Lohne verbundenen Erwerbsthätigkeit.
*50. Das Einkommen aus in anderen deutschen Staaten betriebenen stehenden
Gewerben, ingleichen das Einkommen, welches Personen, die in Sachsen keinen Wohn-
sitzhaben, aus im Umherziehen betriebenen Gewerben beziehen, unterliegt der Ein-
kommensteuer nicht.
&1. Das Einkommen aus Handel und Gewerbe, einschließlich des Betriebs der
Landwirthschaft auf fremden Grundstücken, ist nach dem Durchschnitte der letztverflossenen
drei Kalenderjahre zu berechnen. Wenn die fragliche Einnahmequelle noch nicht so
lange ein Einkommen gewährt, ist der Berechnung desselben die Zeit seines Bestehens,
falls aber auch diese keinen Anhalt bietet, der Stand zu Grunde zu legen, welchen das-
selbe zur Zeit der Einschätzung hat.
&52. Für die Berechnung des Einkommens der Pächter ländlicher Grundstücke
sind der Geldwerth aller aus der Bewirthschaftung sich ergebenden Roherträge, die
Zinsen der gestellten Caution und sonstige dem Pachter contractmäßig zufließende Ein-
nahmen, einschließlich der ihm vom Verpachter zu gewährenden Deputate in Ansatz zu
bringen. Von dieser Summe sind alle direct auf die Bewirthschaftung Bezug habenden
und von dem Pachter zu bestreitenden Ausgaben unter Hinzurechnung der Pachtsumme
und sonstiger contractmäßig festgesetzter Leistungen zu kürzen.
6 53. Bei den Gewerbtreibenden, welche nicht Kaufleute im Sinne des Handels-
gesetzbuchs sind, bildet der Erlös aus den von ihnen gewährten Leistungen und ver-
äußerten Waaren, sowie aus etwaigen Nebennutzungen den Rohertrag ihres Gewerbe-
betriebs, von welchem der Preis der zum Behufe des Gewerbebetriebs angeschafften
Stoffe und Waaren, die Löhne der Angestellten und Arbeiter und alle sonstigen, durch
das Geschäft hervorgerufenen Kosten und Lasten, einschließlich der Versicherungskosten,
zu Feststellung des gewerblichen Einkommens in Abrechnung zu bringen sind.
Bei der Abschätzung dieses Einkommens werden gewisse äußere Merkmale, wie
z. B. der äußere Umfang der Geschäftsräume, die Lage derselben, die Zahl der be-
schäftigten Gewerbsgehilfen 2c. namentlich zur Vergleichung der verschiedenen Gewerb-
treibenden gleicher Gattung in dem nämlichen Orte oder in verschiedenen Orten, bei
welchen ziemlich gleiche Verhältnisse obwalten, für die Einschätzungscommission einen
werthvollen Anhalt bieten. Es ist jedoch nicht zu übersehen, daß auch bei Gleichheit
der äußeren Merkmale doch das Geschäftseinkommen verschiedener Gewerbtreibenden