Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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VII. Abschnitt. 
Specielle Bestimmungen über die Einschätzung des Einkommens aus Handel 
und Gewerben, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit, sowie jeder anderen, 
nicht mit ständigem Lohne verbundenen Erwerbsthätigkeit. 
*50. Das Einkommen aus in anderen deutschen Staaten betriebenen stehenden 
Gewerben, ingleichen das Einkommen, welches Personen, die in Sachsen keinen Wohn- 
sitzhaben, aus im Umherziehen betriebenen Gewerben beziehen, unterliegt der Ein- 
kommensteuer nicht. 
&1. Das Einkommen aus Handel und Gewerbe, einschließlich des Betriebs der 
Landwirthschaft auf fremden Grundstücken, ist nach dem Durchschnitte der letztverflossenen 
drei Kalenderjahre zu berechnen. Wenn die fragliche Einnahmequelle noch nicht so 
lange ein Einkommen gewährt, ist der Berechnung desselben die Zeit seines Bestehens, 
falls aber auch diese keinen Anhalt bietet, der Stand zu Grunde zu legen, welchen das- 
selbe zur Zeit der Einschätzung hat. 
&52. Für die Berechnung des Einkommens der Pächter ländlicher Grundstücke 
sind der Geldwerth aller aus der Bewirthschaftung sich ergebenden Roherträge, die 
Zinsen der gestellten Caution und sonstige dem Pachter contractmäßig zufließende Ein- 
nahmen, einschließlich der ihm vom Verpachter zu gewährenden Deputate in Ansatz zu 
bringen. Von dieser Summe sind alle direct auf die Bewirthschaftung Bezug habenden 
und von dem Pachter zu bestreitenden Ausgaben unter Hinzurechnung der Pachtsumme 
und sonstiger contractmäßig festgesetzter Leistungen zu kürzen. 
6 53. Bei den Gewerbtreibenden, welche nicht Kaufleute im Sinne des Handels- 
gesetzbuchs sind, bildet der Erlös aus den von ihnen gewährten Leistungen und ver- 
äußerten Waaren, sowie aus etwaigen Nebennutzungen den Rohertrag ihres Gewerbe- 
betriebs, von welchem der Preis der zum Behufe des Gewerbebetriebs angeschafften 
Stoffe und Waaren, die Löhne der Angestellten und Arbeiter und alle sonstigen, durch 
das Geschäft hervorgerufenen Kosten und Lasten, einschließlich der Versicherungskosten, 
zu Feststellung des gewerblichen Einkommens in Abrechnung zu bringen sind. 
Bei der Abschätzung dieses Einkommens werden gewisse äußere Merkmale, wie 
z. B. der äußere Umfang der Geschäftsräume, die Lage derselben, die Zahl der be- 
schäftigten Gewerbsgehilfen 2c. namentlich zur Vergleichung der verschiedenen Gewerb- 
treibenden gleicher Gattung in dem nämlichen Orte oder in verschiedenen Orten, bei 
welchen ziemlich gleiche Verhältnisse obwalten, für die Einschätzungscommission einen 
werthvollen Anhalt bieten. Es ist jedoch nicht zu übersehen, daß auch bei Gleichheit 
der äußeren Merkmale doch das Geschäftseinkommen verschiedener Gewerbtreibenden
	        
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