Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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in Folge des größeren oder geringeren Betriebscapitals, der höheren oder niederen 
Intelligenz der Gewerbtreibenden und mannigfacher anderer Verhältnisse ein sehr ver— 
schiedenes sein kann. 
54. Bei Ermittelung des Einkommens solcher Gewerbtreibenden, welche als 
Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs anzusehen sind, hat die Commission ins- 
besondere darauf zu sehen, daß die Zinsen des in dem Geschäfte angelegten eigenen 
Capitals, welche dem Gebrauche des Kaufmanns zufolge bei Feststellung seines Gewinns 
vorweg genommen werden, sowie die Haushaltungskosten, welche viele Kaufleute durch 
ihre Bücher laufen lassen, endlich aber die in § 17, Nr. 4 des Gesetzes als nicht abzieh- 
bar bezeichneten Ausgaben nicht in Abrechnung gebracht werden. 
*55. Von den Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf Actien, Berg- 
gewerkschaften und Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften sind die aufgestellten 
Geschäftsberichte und Bilanzen, wenn sie den Deelarationen derselben nicht beigefügt 
worden, einzufordern und der Feststellung des Einkommens zu Grunde zu legen. 
Soweit sich aus den Geschäftsberichten und Bilanzen ergiebt, daß den gedachten 
Gesellschaften Einkommen aus Gebäuden oder Gebäudetheilen und sonstigen Grund- 
stücken zufließt, welche nicht zum Gewerbebetriebe benutzt werden, ist dieses Einkommen 
von dem übrigen Einkommen der Gesellschaft auszuscheiden und im Ortskataster in der 
Kategorie a des § 18 des Gesetzes einzustellen. 
56. Die Einschätzung der nichtsächsischen Actiengesellschaften, Bank= und Credit- 
institute, sowie Versicherungsanstalten, welche ihren Geschäftsbetrieb durch bestellte 
Agenten auf das Königreich Sachsen ausdehnen, hat stets auf Grund der über das da- 
durch erzielte Einkommen einzufordernden detaillirten Angaben zu erfolgen und nur, 
wo Deelarationen oder bestimmte Angaben durchaus nicht zu erlangen sind, ist dieses 
Einkommen unter Mitwirkung von Sachverständigen abzuschätzen. 
6& 57. Sollten zu einem kaufmännischen Geschäfte oder gewerblichen Etablissement 
Gebäude oder andere Grundstücke gehören, welche nach den Vorschriften unter §§ 41 
bis 45 gegenwärtiger Instruction ganz oder theilweise der Einschätzung unterliegen, so 
ist das Einkommen von denselben nach den dort aufgestellten Grundsätzen zu ermitteln, 
im Ortskataster unter dem Einkommen a des § 18 des Gesetzes einzutragen und von 
dem übrigen Einkommen des Kaufmanns und Gewerbtreibenden auszuscheiden. 
658. Ist das Verhältniß, nach welchem die einzelnen Theilhaber eines Geschäfts 
an dem Reingewinne desselben Theil nehmen, nicht bekannt und auch durch Befragung 
der Betheiligten nicht zu ermitteln, so ist eine gleiche Betheiligung sämmtlicher Theil— 
haber anzunehmen. 
* 59. Das Einkommen der Aerzte, Architecten, Ingenieure und Lehrer, soweit 
dieselben nicht als Beamte oder Privatbedienstete nach den im VI. Abschnitte ent—
	        
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