Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Zu 89, al. 1 
des Gesetzes. 
Zu §9, al. 2 
des Gesetzes. 
— 44 — 
obersten Schulbehörde, was Stiftungsanstalten betrifft, zur Prüfung vom Standpunkte 
der Stiftungsaufsicht, anzuzeigen. 
3. 
Die unmittelbare Leitung der Anstalt durch den Director umfaßt Lehrende und 
Lernende, Erziehung und Unterricht. 
Im Einzelnen ergeben sich die Befugnisse und Verpflichtungen des Directors, so— 
weit solche einer ausdrücklichen Feststellung bedürfen, aus dem Gesetze, gegenwärtiger 
Verordnung und den mit dieser Verordnung publicirten Lehr= und Prüfungs-, beziehent- 
lich Seminar-Ordnungen. 
Hier ist hervorzuheben: 
Der Director 
führt die an ihn ergehenden Anordnungen der vorgesetzten Behörde aus und erstattet 
an sie die erforderlichen Berichte, 
entwirft nach Anhörung des Lehrercollegiums die Lectionspläne und sorgt für 
deren rechtzeitige Einsendung zur Genehmigung, 
beruft und leitet die Lehrer-, wie die von Zeit zu Zeit zu haltenden Fachconferenzen 
und sorgt in diesen Conferenzen, wie in wiederholten Classenrevisionen für die einheit- 
liche Zusammenfassung der Thätigkeit aller Lehrer, 
nimmt die Anmeldungen zur Aufnahme und zum Abgange von Schülern entgegen, 
führt die Aufsicht über das gesammte Schuleigenthum: die Schulgebäude, das 
Schulinventar, die Schulbibliothek, dafern nicht für diese besondere Bibliothekare ange- 
stellt sind, die Lehrmittel und Sammlungen für Unterrichtszwecke, wobei ihm jedoch 
gestattet ist, unter seiner Oberaufsicht und Verantwortung in der speciellen Aufsicht über 
Bibliothek, Lehrmittel und Sammlungen durch einzelne, hierzu geeignete Lehrer sich 
vertreten zu lassen, 
hat die Repositur der Schulacten, worin alle eingehenden Verordnungen und amt- 
lichen Zufertigungen, die Concepte der von ihm erstatteten Anzeigen und Berichte, die 
Conferenzprotokolle, die Schülerverzeichnisse, die halbjährigen und Abgangscensuren, 
die über die Abgangsprüfungen geführten Protokolle und die Schulnachrichten aufzu- 
bewahren sind, 
führt das Schulsiegel. 
4. 
Zur Vertheilung der Classenordinariate, sowie zu Aenderungen in der getroffenen 
und bestätigten Vertheilung derselben ist die Genehmigung der obersten Schulbehörde 
erforderlich.
	        
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