Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

— 49 — 
Ich, N. N., schwöre hiermit zu Gott, daß ich dem Könige treu und gehorsam 
sein, unter genauer Beobachtung der Gesetze des Landes und der Landesver— 
fassung das mir übertragene Amt als ständiger Lehrer nach meinem besten 
Wissen und Gewissen verwalten und mich allenthalben den Anordnungen meiner 
Vorgesetzten gemäß bezeigen will. So wahr mir Gott helfe durch Jesum Christum, 
seinen Sohn, unsern Herrn. 
Ist der zu Verpflichtende Candidat der Theologie oder des Predigtamts, oder 
sonst durch seine Prüfungszeugnisse zur Ertheilung von Religionsunterricht qualificirt 
und berechtigt (vergl. das mit der Verordnung vom 6. August 1875 publicirte Regu— 
lativ, die Prüfungen für die Candidaten des höheren Schulamts betreffend, 8 7 — 
Seite 301 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1875), so tritt zur eid- 
lichen Verpflichtung das Gelöbniß religiöser Treue hinzu, welches nach der Verordnung, 
die Verpflichtung der Geistlichen und Religionslehrer betreffend, vom 27. Juli 1871 
(Seite 179 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871), §2, Formular B 
in folgender Fassung: 
„Ich gelobe vor Gott, daß ich das Evangelium von Christo, wie dasselbe in 
der heiligen Schrift enthalten und in der ersten ungeänderten Augsburgischen 
Confession, sowie in den beiden Katechismen Dr. Luthers bezeugt ist, nach bestem 
Wissen und Gewissen lauter und rein lehren will“ 
abzulegen und in der § 3 daselbst vorgeschriebenen Weise abzunehmen ist. 
Wegen Vornahme der Verpflichtung ergeht mit der Designation, beziehentlich mit 
der Genehmigung der Anstellung des betreffenden Lehrers besondere Anordnung. 
Ueber die erfolgte Verpflichtung ist ein von dem betreffenden Lehrer mit zu unter- 
zeichnendes Protokoll, welchem die Eidesformel, beziehentlich auch die Formel des reli- 
giösen Angelöbnisses wörtlich zu inseriren ist, aufzunehmen. Dasselbe ist zu den Instanz- 
acten zu bringen und davon beglaubigte Abschrift an das Ministerium einzusenden. 
Beim Eintritt in ein ständiges Lehramt an einer anderen Anstalt sind Lehrer, 
welche bereits ein ständiges Amt bekleidet haben und für dasselbe verpflichtet worden 
sind, unter Verweisung auf den früher geleisteten Eid, beziehentlich auf das früher ab- 
gelegte religiöse Gelöbniß, nur durch Handschlag in Pflicht zu nehmen. 
Auch über die Verpflichtungen, welche mittelst Handschlags erfolgen, ist in jedem 
einzelnen Falle eine von dem Verpflichteten mitzuunterschreibende Registratur aufzu- 
nehmen und an die oberste Schulbehörde in beglaubigter Abschrift einzusenden. 
übertragen und ihn dazu .. .. . . .. in Pflicht zu nehmen, mündlich in Kenntniß zu setzen und 
demnächst die vorgeschriebene Eidesformel ihrem ganzen Zusammenhange nach ihm vorzulesen. Wenn 
hierauf von ihm, daß er den Eid darnach zu leisten bereit sei, handgebend versichert worden, so hat 
derselbe alsdann diesen Eid, durch wörtliches Nachsprechen der zu dem Ende ihm nochmals langsam 
und deutlich vorzusprechenden Formel, unter den gewöhnlichen äußeren Förmlichkeiten, abzulegen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.