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15.
Zu § 24 des Ueber Urlaubsgesuche beschließt die oberste Schulbehörde auf Bericht der Schul-
Gesetzes. commission.
Doch ist der Director befugt, in dringenden Fällen bis zu drei Tagen sich selbst
und bis zu sieben Tagen den Lehrern Urlaub zu ertheilen. Von der Beurlaubung ist
die Schulcommission in Kenntniß zu setzen.
Die Vertretung des Beurlaubten ist nach § 29 des Gesetzes zu regeln. Der Director
wird in Directorialgeschäften, sofern im einzelnen Falle Anderes nicht angeordnet wird,
durch den ersten Oberlehrer vertreten.
16.
Zu § 25 des Die Pension der Lehrer ist nach dem Gesetze, die Emeritirung ständiger Lehrer an
Gesetzes. Volksschulen betreffend, vom 31. März 1870 (Seite 98 fg. des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1870), verbunden mit den in den Gesetzen vom 9. April 1872
(Seite 117 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872) und 5. März
1874 (Seite 22 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) enthaltenen
Nachträgen, die Pension der Wittwen und Waisen nach dem Gesetze, die Errichtung
einer Pensionskasse für die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen
betreffend, vom 1. Juli 1840 (Seite 121 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1840) in Verbindung mit dem Gesetze vom 9. April 1872 zur Abänderung und
Ergänzung des Gesetzes vom 1. Juli 1840 (Seite 119 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1872) zu bemessen.
Der zweimonatliche Gnadengenuß der Wittwen und der Waisen eines Lehrers beginnt
mit dem ersten Tage des auf den Sterbemonat folgenden Monats.
17.
Zu § 29, al. 1 Zu den Nothfällen im Sinne dieses Alinea gehören auch Vacanzen in Folge von
des Gesetzes. Todesfällen.
18.
Zu 8 29, al. 2 Zur Ertheilung von Privatunterricht ist ein Lehrer insoweit berechtigt, als es ohne
des Gesetzes. Beeinträchtigung seiner Amtsführung geschehen kann.
19.
Zu § 35 des Gesuche um Ertheilung der Concession zur Errichtung einer Privatlehranstalt, welche
Gesetzes. sich das Ziel einer der in § 1 des Gesetzes genannten höheren Unterrichtsanstalten stellt,
sind unmittelbar an die oberste Schulbehörde zu richten.