Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Den Gesuchen ist außer den nach al. 2 und 3 des Gesetzes nöthigen Zeugnissen 
und Unterlagen ein Nachweis über die zur Errichtung und Unterhaltung erforderlichen 
Mittel (Unterrichtsräume, Lehrmittel 2c.) beizufügen. 
In dem nach al. 3 des Gesetzes zu überreichenden Unterrichtsplane sind der Charakter, 
die Aufgabe und die Lehrziele der Anstalt genau zu bezeichnen. 
Bezüglich des Geschäftskreises der in al. 4 des Gesetzes geordneten Commissionen 
gelten, soweit hier anwendbar, die Bestimmungen über die Schulcommissionen. 
Wegen Bestellung dieser Commissionen für bereits bestehende Privatlehranstalten 
ergeht an die betreffenden Anstalten besondere Verordnung. 
Die an das Bestehen einer Reifeprüfung in § 42 und § 47 des Gesetzes geknüpften 
Rechte können nur durch eine Reifeprüfung an einer öffentlichen Anstalt erworben 
werden. 
20. 
Die Verordnung, die Maturitätsprüfung der Inländer betreffend 2c., vom 30. Juni Zu § 42 des 
1861 (Seite 108 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861) wird auf- esetes. 
gehoben. An deren Stelle treten die Bestimmungen in § 60 der Lehr= und Prüfungs- 
ordnung für die Gymnasien. 
21. 
Als die zwei fremden Sprachen, deren Erlernung obligatorisch ist, sind in der Zus 51, al. 2 
Regel die französische und englische Sprache anzusehen. Wo davon abweichend die des Gesetzes. 
lateinische und französische Sprache als solche bestimmt werden sollen, ist dazu die 
Genehmigung des Ministeriums erforderlich. 
22. 
Für die Art und Weise, in welcher das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern Zu § 52, al. 2 
abzurunden und abzuschließen ist, sind die Bestimmungen unter 5 der Lehr= und Prüf- des Gesetzes. 
ungsordnung für die Realschulen II. Ordnung maßgebend. 
23. 
Die Unentgeltlichkeit des Unterrichts bezieht sich nur auf inländische Zöglinge. Zu 857, al. 1 
Nichtsächsische Zöglinge und sogenannte Hospitanten (8 41 unter b der Seminarord- des Gesetzes. 
nung) haben in der Regel ein Schulgeld von jährlich 120 Mark zu zahlen. 
24. 
Die Seminarübungsschulen sind öffentliche Volksschulen und unterliegen als solche Zu 8§ 60 und 
allen Bestimmungen des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873 'ldes Gesetzes. 
1877. 8
	        
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